Einzel- vs. Mehrzweckgutschein in der Umsatzsteuer
Praxis-Hinweis: Mehrzweckgutscheine empfehlenswert
Die Ausstellung von Mehrzweckgutscheinen ist zu bevorzugen.
Nicht allein die offene Frage der Vorsteuerabzugsberechtigung und Korrekturmöglichkeit bei Einzweck-Gutscheinen birgt weiterhin Rechtsunsicherheiten im Umgang mit den Gutscheinen. Es ist z. B. ungeklärt, wie bei Änderung des Sortiments nach Ausgabe eines Einzweck-Gutscheins zu verfahren ist.
Empfehlenswert ist daher – soweit möglich – auf die Ausgabe von Einzweck-Gutscheinen zu verzichten bis Rechtsklarheit bis zu den letzten Punkten geschaffen ist.
Mehrzweck-Gutscheine können außerdem unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten ggf. die bessere Wahl sein. Mehrzweck-Gutscheine bieten den Kunden regelmäßig eine größere Auswahlmöglichkeit, was die Kundenbindung fördern kann. Auch kann bei ihrer Ausgabe ggf. eine Verbesserung der Liquidität erreicht werden, da hier noch keine Umsatz- und Ertragsbesteuerung vorliegt.
Was ist neu?
Seit 1.1.2019 ist erstmals eine Legaldefinition zu Gutscheinen in das Umsatzsteuergesetz aufgenommen. Gemäß § 3 Abs. 13 UStG liegt ein Gutschein dann vor, wenn aus ihm
- die Verpflichtung zur Annahme als Gegenleistung für eine Lieferung bzw. sonstige Leistung besteht und
- der leistende Unternehmer, Liefergegenstand bzw. sonstige Leistung sowie die Nutzungsbedingungen hervorgehen.
Die Angaben müssen direkt aus dem Gutscheindokument oder aus einem mit ihm zusammenhängenden Zusatzblatt ersichtlich sein.
Des Weiteren wird nunmehr zwischen Einzweck- und Mehrzweck-Gutschein unterschieden. Ist im Gutschein Leistungs- und Ortsbestimmung sowie die geschuldete Steuer (Steuersatz) ersichtlich, liegt nach § 3 Abs. 14 S. 1 UStG ein Einzweck-Gutschein vor.
Ein Mehrzweck-Gutschein liegt hingegen vor, wenn es an diesen klaren Angaben fehlt.
Was sind die umsatzsteuerlichen Auswirkungen?
Nach altem Recht führte die Ausgabe von sogenannten Warengutscheinen zwar ebenfalls bereits zur Entstehung von Umsatzsteuer, aber mit Gutscheinausgabe war noch keine Erbringung einer Lieferung bzw. sonstigen Leistung erfolgt. Vielmehr vereinnahmte der ausgebende Unternehmer eine Anzahlung.
Neu ist nun, dass bereits die Ausgabe eines Einzweck-Gutscheins im eigenen Namen gem. § 3 Abs. 14 S. 2 UStG eine Lieferung bzw. sonstige Leistung fingiert, die der Umsatzsteuer unterliegt. Die spätere Einlösung des Gutscheins führt hingegen zu keinen weiteren umsatzsteuerlichen Konsequenzen.
Daraus folgt aber auch, dass es bei Nichteinlösung von Gutscheinen aufgrund dieser Fiktion wohl nicht zu einer Umsatzsteuerkorrektur kommt.
Die Ausgabe von Mehrzweck-Gutscheinen führt hingegen nicht zu einem Leistungsaustausch. Erst bei tatsächlicher Leistungserbringung im Zeitpunkt der Gutscheineinlösung kommt es damit zur Umsatzbesteuerung.
Gilt die Neuregelung auch für Rabattgutscheine?
Das Umsatzsteuergesetz stellt nunmehr auch klar, dass die Ausgabe eines lediglich zu einem Preisnachlass berechtigenden Instrumentes keinen Gutschein im umsatzsteuerrechtlichen Sinn darstellt. Zum Ausgabezeitpunkt entsteht für diese Instrumente demnach keine Umsatzsteuer.
Ist ein Vorsteuerabzug gegeben?
Nach § 15 UStG berechtigt nur eine ordnungsgemäße Rechnung gem. § 14 Abs. 4 UStG zum Vorsteuerabzug. Diese setzt unter anderem eine eindeutige Leistungsbeschreibung voraus. Bislang bleibt jedoch die Frage ungeklärt, ob bereits der ausdrückliche Ausweis als Einzweck-Gutschein den Anforderungen des § 14 UStG genügt. Hier bleibt eine Klärung durch ein BMF-Einführungsschreiben oder die Rechtsprechung weiter abzuwarten.
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