Begrenzung der Steuerermäßigung bei positiven und negativen Einkünften aus Gewerbebetrieb
Bei Einkünften aus Gewerbebetrieb ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer um das 1,8fache des festgesetzten Gewerbesteuer-Messbetrags, begrenzt auf die tatsächlich festgesetzte Gewerbesteuer und die auf die gewerblichen Einkünfte entfallende Einkommensteuer.
Hierzu hatte der BFH bereits mit Urteil vom 27. September 2006 (Az. X R 25/04) entschieden, dass für die Anrechnungsregelung eine Saldierung zwischen den positiven und negativen gewerblichen Einkünften eines Steuerpflichtigen vorzunehmen ist, mit dem Ergebnis, dass es im Falle eines negativen Saldos (mangels entstehender Einkommensteuer auf die gewerblichen Einkünfte) zu keiner Gewerbesteueranrechnung kommt.
Diese Rechtsprechungsgrundsätze hat nun der BFH bestätigt und auf die Sachverhalte ausgedehnt, bei denen der eine Ehegatte negative und der andere Ehegatte positive gewerbliche Einkünfte hat. Auch in diesen Fällen sind bei zusammenveranlagten Ehegatten die positiven Einkünfte des einen Ehegatten mit den negativen Einkünften des anderen zu verrechnen. Dies hat zur Folge, dass die Gewerbesteuer nur auf diesen Saldo entfallende Einkommensteuer anzurechnen ist, im Extremfall sogar überhaupt nicht. Nach Ansicht des BFH rechtfertigt der abweichende Sachverhalt keine andere Berechnungsmethode. Entscheidend sei allein, ob Einkommensteuer auf die gewerblichen Einkünfte entfällt.
BFH, Urteil v. 27.9.2012, Az. III R 69/10
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