Wirtschaftsgüter, die zu mehr als 90 % privat genutzt werden, gehören zum Privatvermögen.[1]

Betreibt ein Steuerpflichtiger sog. Liebhaberei, gehören die dafür eingesetzten Wirtschaftsgüter ebenfalls zum Privatvermögen. Unter Liebhaberei werden Tätigkeiten verstanden, die ohne die Absicht, Einkünfte, also Gewinne oder Überschüsse zu erzielen, betrieben werden.[2] Ist eine Tätigkeit als Liebhaberei anzusehen, sind die daraus stammenden Einnahmen nicht steuerbar und die damit zusammenhängenden Aufwendungen steuerlich unbeachtlich.[3]

So kann sich z. B. die Vermietung von Ferienhäusern und Ferienwohnungen oder einer Segelyacht als Liebhaberei erweisen.[4]

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