Der Begriff des Wirtschaftsguts wurde – wie auch derjenige des Vermögensgegenstandes – vom Reichsfinanzhof entwickelt und 1934 ins EStG übernommen. Umfasst werden Sachen, Rechte oder tatsächliche Zustände, konkrete Möglichkeiten oder Vorteile für den Betrieb, deren Erlangung sich der Kaufmann etwas kosten lässt, die einer besonderen Bewertung zugänglich sind und zumindest mit dem Betrieb übertragen werden können.[1] Es ist nicht Voraussetzung, dass das Wirtschaftsgut oder der Vermögensgegenstand dem Betrieb einen Nutzen für mehrere Jahre bringt.[2] Auch Einzelveräußerbarkeit ist nicht erforderlich.[3]

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