3.1 Abgrenzung Anlage- und Umlaufvermögen

3.1.1 Finanzanlagen und Wertpapiere des Umlaufvermögens

 

Rz. 12

Die Wertpapiere können zum Anlagevermögen oder zum Umlaufvermögen gehören. Als Vermögensgegenstände des Anlagevermögens sind es Finanzanlagen. Bei den Wertpapieren sind daher die Finanzanlagen von den Wertpapieren des Umlaufvermögens abzugrenzen.

Finanzanlagen sind gem. § 247 Abs. 2 HGB dazu bestimmt, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen, d. h. sie werden mehrmals genutzt, indem sie nachhaltig zur Erzielung von Zinserträgen, als Gewinnbeteiligung oder zur Herstellung einer längerfristigen geschäftlichen Verbindung zu anderen Unternehmen dienen.

Wertpapiere des Umlaufvermögens dienen dem Unternehmen nur einmal durch Verwertung oder Veräußerung. Die Erzielung von Zinserträgen geschieht allenfalls nebenbei.

 

Rz. 13

Durch das Merkmal "dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen" unterscheiden sich die Finanzanlagen von Forderungen, sonstigen Vermögensgegenständen und Wertpapieren des Umlaufvermögens. Hierbei kommt es nicht auf die Zeitdauer an, sondern ob die Vermögensgegenstände bestimmt sind, dem Geschäftsbetrieb mehrmals (Anlagegegenstände und damit Finanzanlagen) oder einmal (Umlaufgegenstände) zu dienen (§ 247 Abs. 2 HGB).[1]

Wird daher Kapital zur Nutzung überlassen, i. d. R. gegen Zinsen, Gewinnbeteiligung oder andere Nutzungsentgelte, so handelt es sich um Finanzanlagen. Beabsichtigt hingegen der Anleger bei der Kapitalüberlassung oder behält er sich dabei vor, die Kapitalanlage jederzeit bei sich bietender Gelegenheit zu verwerten, gehört sie zum Umlaufvermögen.

3.1.2 Eigene Anteile

 

Rz. 14

Für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2009 beginnen, wurde die Bilanzierung eigener Anteile durch das BilMoG neu geregelt. Der Erwerb eigener Anteile ist hiernach als Rückzahlung von Eigenkapital (§ 272 Abs. 1a HGB) und die Weiterveräußerung als Kapitalerhöhung (§ 272 Abs. 1b HGB) zu behandeln.

In der Steuerbilanz wird entsprechend der Erwerb eigener Anteile als Kapitalherabsetzung und die Weiterveräußerung als Kapitalerhöhung behandelt. Eigene Anteile werden in den Steuerbilanzen für nach dem 31.12.2009 beginnende Wirtschaftsjahre ebenfalls nicht mehr ausgewiesen.[1]

[1] Frotscher/Watrin, in Frotscher/Geurts, EStG-Kommentar, § 5 EStG Rz. 240, Stand: 3/2019. Zu weiteren Einzelheiten s. "Eigene Anteile in Handels- und Steuerbilanz".

3.1.3 Schecks und Wechsel

 

Rz. 15

Schecks sind zwar auch Wertpapiere. Sie rechnen jedoch zu den flüssigen Mitteln.[1]

 

Rz. 16

Wechsel sind, wenn sie für Warenforderungen, Forderungen aus Verkäufen von Erzeugnissen und Forderungen aus Dienst-, Miet-, Werk- und anderen Leistungen hereingenommen worden sind, unter den Forderungen aus Lieferungen und Leistungen auszuweisen. Finanzwechsel, denen keine Lieferung oder Leistung zugrunde liegt, gehören zu den sonstigen Wertpapieren.[2]

3.2 Wertpapiere des Anlagevermögens

3.2.1 Beteiligungen

[1] Zu weiteren Einzelheiten s. "Beteiligungen nach HGB, EStG und IFRS".

3.2.1.1 Begriff

 

Rz. 17

Eine Beteiligung ist (§ 271 Abs. 1 Satz 1 HGB):

  1. ein Anteil an einem anderen Unternehmen,
  2. der eine dauernde Verbindung zu dem anderen Unternehmen herstellt,
  3. und dazu bestimmt ist, dem eigenen Unternehmen zu dienen.

Ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft, der insgesamt 20 % des Nennkapitals der Kapitalgesellschaft überschreitet, gilt im Zweifel als Beteiligung (§ 271 Abs. 1 Satz 3 HGB).

 

Rz. 18

Bei einer Beteiligung wird einem anderen Unternehmen Eigenkapital zur Verfügung gestellt. Objektiv müssen die Anteile an dem anderen Unternehmen dazu bestimmt sein, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch Herstellung einer dauernden Verbindung zum anderen Unternehmen zu dienen (§ 271 Abs. 1 HGB). Dies gilt nicht nur für Kapitalgesellschaften, sondern auch für andere Unternehmen. Die Anteile können verbrieft (z. B. Aktien) oder unverbrieft sein (§ 271 Abs. 1 Satz 2 HGB).

Anteile an einem anderen Unternehmen setzen wirtschaftliches Miteigentum voraus. Arbeitsgemeinschaften z. B. des Baugewerbes sind keine Unternehmen, da sie nicht auf Dauer angelegt sind. Der gemeinsame Betrieb einzelner Maschinen oder Anlagen ist kein Unternehmen, da er nicht eigenständig ist.[1] Die Mitgliedschaft an einer eingetragenen Genossenschaft gilt nicht als Beteiligung (§ 271 Abs. 1 Satz 5 HGB). Die Vermögenseinlage eines typischen stillen Gesellschafters ist ebenfalls kein Anteil. Sie vermittelt kein wirtschaftliches Miteigentum an einem anderen Unternehmen.

 

Rz. 19

vorläufig frei

 

Rz. 20

vorläufig frei

 

Rz. 21

Subjektiv muss der Anteil der Herstellung einer dauernden Verbindung zu dem anderen Unternehmen dienen. Die Absicht, auf die Geschäftsführung des anderen Unternehmens Einfluss zu nehmen, ist nicht erforderlich. Zudem muss der Anteil dem eigenen Geschäftsbetrieb dienen.

 

Rz. 22

Zur gesetzlichen Beteiligungsvermutung s. "Beteiligungen nach HGB, EStG und IFRS", Rz. 5–6.

 

Rz. 23

Werden die Kriterien einer Beteiligung nicht erfüllt, kommt ein Ausweis im Umlaufvermögen im Posten "Sonstige Vermögensgegenstände" bzw. "Sonstige Wertpapiere" in Betracht.[2]

 

Rz. 24

Handelt...

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