Rz. 9

Bei den Rekta- oder Namenspapieren ist eine bestimmte Person als berechtigt bezeichnet. Es soll also direkt (recta) an den Bezeichneten geleistet werden.

 

Rz. 10

Die Übertragung des in dem Papier verbriefen Rechtes erfolgt nach den besonders für die Übertragung des Rechtes geltenden Regeln. Das Recht am Papier geht dann damit über (§ 952 Abs. 2 BGB). Das Recht am Papier folgt also dem Recht aus dem Papier. Zur Übertragung des Rechts ist nicht die Übertragung des Papiers erforderlich. Ist das Recht durch Abtretung übergegangen, kann der Gläubiger das Papier vom Besitzer nach § 985 BGB und § 952 BGB herausverlangen. In einigen Fällen ist aber zur Übertragung des Rechts die Übergabe des Papiers gesetzlich vorgeschrieben, z. B. Hypothek (§ 1154 Abs. 1 BGB) und Anweisung (§ 792 Abs. 1 Satz 3 BGB).

 

Rz. 11

Zur Geltendmachung des Rechts ist die Vorlage des Papiers erforderlich. Damit weist der Inhaber des Papiers jedoch seine sachliche Berechtigung noch nicht nach. Er muss sein Recht nachweisen. Es gibt daher auch keinen gutgläubigen Erwerb des Rechts, außer bei der Hypothek und der Grundschuld (§ 892f. BGB§ 1138 BGB§ 1155 BGB§ 1157 BGB).

 
Praxis-Beispiel

Kuxe, Hypothekenbriefe, Sparbuch, Versicherungspolice, Depotschein.

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