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Bei Inhaberpapieren wird der Berechtigte nicht namentlich genannt. Der jeweilige Inhaber des Papiers kann das verbriefte Recht geltend machen. Er braucht seine Berechtigung nicht nachzuweisen. Die Beweislast ist vielmehr umgekehrt.

Die Übertragung geschieht wie die der beweglichen Sachen nach §§ 929ff. BGB. Das Recht aus dem Papier folgt daher dem Recht am Papier. Gutgläubiger Erwerb des Eigentums an der Urkunde und damit an der in ihr verbrieften Forderung ist auch vom Nichtberechtigten möglich, selbst wenn das Papier abhanden gekommen ist (§ 935 Abs. 2 BGB).

 
Praxis-Beispiel

Schuldverschreibungen auf den Inhaber (§§ 793ff. BGB, z. B. Obligationen, Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen); Inhaberschecks (Art. 5 Scheckgesetz); Inhabergrundschuldbriefe (§ 1195 BGB); Inhaberaktien (§ 10 AktG).

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