Rz. 38

Die Darstellung der Devisenkurse wurde in den Teilnehmerländern der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion (EWWU) zum 1.1.1999 von der Preis- auf die Mengennotierung umgestellt. Dies bedeutet, dass der Wechselkurs nicht mehr den Preis in EUR angibt, der für eine bestimmte Einheit ausländischer Währung zu zahlen ist, vielmehr ist der EUR die feste Bezugsgröße, auf die hin die Menge der entsprechenden ausländischen Währung festgelegt wird. Daher wird nicht mehr z. B. notiert 1 $ = 0,8477 EUR, sondern 1 EUR = 1,1797 $ (z. B. am 27.8.2021).

2.3.1 Geld-, Brief-, Mittelkurs

 

Rz. 39

Der Geldkurs ist jener Kurs, zu dem Kreditinstitute EUR ankaufen und Fremdwährung verkaufen,[1] der höhere Briefkurs jener, zu dem Kreditinstitute EUR verkaufen und Fremdwährung ankaufen.[2] Ein Mittelkurs errechnet sich als arithmetisches Mittel aus beiden Kursen.

 

Rz. 40

Die unter Beschaffungs- bzw. Veräußerungsgesichtspunkten bezogen auf den Fremdwährungsbetrag getroffene Unterscheidung, ob für die Währungsumrechnung der Geld- oder der Briefkurs zur Anwendung kommt, ist nach Einführung der einzelabschlussbezogenen Währungsumrechnungsgrundsätze in § 256a HGB obsolet. Die Entscheidung des Gesetzgebers in § 256a Satz 1 HGB zugunsten einer Umrechnung zum (Devisenkassa-)Mittelkurs beruht auf Praktikabilitätserwägungen.[3] Zwar regelt § 256a HGB die Währungsumrechnung nicht für die Zugangsbewertung, sondern ausschließlich für die Folgebewertung. Allerdings kann die Festlegung des maßgeblichen Devisenkurses gem. § 256a Satz 1 HGB für die Folgebewertung auf den für die Währungsumrechnung im Rahmen der Zugangsbewertung beachtlichen Devisenkurs nicht ohne Auswirkungen bleiben.

DRS 25.13 lässt statt der differenzierten (Geld- oder Brief-)Kurse den Devisenkassamittelkurs im Zeitpunkt der erstmaligen Erfassung zur Umrechnung der aus einem Fremdwährungsgeschäft resultierenden Vermögensgegenstände und Schulden zu, wenn die damit verbundene Auswirkung auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage unwesentlich ist.

 

Rz. 41

Ob sich der beizulegende Wert der Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und der Vorräte zu einem folgenden Bilanzstichtag nach den Wiederbeschaffungskosten bestimmt oder unter Veräußerungsgesichtspunkten festzulegen ist, bleibt ohne Bedeutung für den anzuwendenden Devisenkurs. Gemäß § 256a HGB ist stets zum Devisenkassamittelkurs umzurechnen.

[1] Mit Blick auf die ursprüngliche Preisnotierung ergibt sich der Ansatz des Geldkurses, da EUR gegen ausländische Devisen verkauft werden; vgl. auch DRS 25.7 "Geldkurs".
[2] DRS 25.7 "Briefkurs".
[3] Vgl. BT-Drucks. 16/12407 v. 24.3.2009 S. 86.

2.3.2 Kassa-, Terminkurs

 

Rz. 42

Großbanken sowie die Europäische Zentralbank ermitteln den Kassakurs geschäftstäglich aus vorgenommenen Devisenhandelsgeschäften, bei denen die Erfüllung der beiderseitigen Leistungsverpflichtungen spätestens 2 Geschäftstage (regelmäßig am 2. Geschäftstag) nach Abschluss erfolgt. Wegen des in § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB enthaltenen Stichtagsprinzips sind sie für die bilanzielle Umrechnung maßgeblich. Diesem Grundsatz entspricht die Verwendung von Terminkursen[1] nicht, da aufgrund der in der Zukunft liegenden Fälligkeit weitere kursrelevante Wertdeterminanten eingehen, die dem Grundgeschäft nicht zurechenbar sind. Insbesondere ist dies die Differenz zwischen den Zinssätzen der beteiligten Währungen, die durch den SWAP-Satz berücksichtigt wird (ein höherer ausländischer Zinssatz im Vergleich zum inländischen Zinssatz bewirkt einen Aufschlag (Report), im umgekehrten Fall einen Abschlag (Deport)). Lediglich deklaratorisch ist deshalb die gesetzliche Verankerung des Kassakurses in § 256a HGB.

[1] Nach DRS 25.7 ist der Terminkurs der Kurs, der bei der Erfüllung eines (Devisen-)Geschäfts in der Zukunft maßgeblich ist.

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