Erforderlich ist zunächst eine ordnungsgemäße, mengenmäßige Bestandsaufnahme der fertigen und unfertigen Erzeugnisse. Diese muss mindestens einmal jährlich erfolgen.[1] Gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens können jeweils zu einer Gruppe zusammengefasst werden. Wirtschaftsgüter sind gleichartig, wenn es sich bei diesen um eine gleichartige Warengattung handelt oder sie funktionsgleich sind.[2]

 
Praxis-Beispiel

Fensterbauer stellt 2 Arten von Fenstern her

Ein Fensterbauer stellt Fenster mit Kunststoffrahmen und Holzrahmen her. Bei der Bestandsaufnahme kann er zwei große Gruppen bilden. Sind die Fenster aber auch hinsichtlich der Verglasung unterschiedlich, z. B. Doppel- und Einfachverglasung, empfiehlt sich eine zusätzliche Unterteilung der Gruppen. Die Herstellungskosten sind allein wegen des Glasverbrauchs verschieden hoch.

[1] §§ 238 Abs. 1, 240 – 242 HGB; § 141 AO, zuletzt geändert durch G. v. 2.6.2021, BGBl 2021 I S. 1259.

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