Vorräte sind als Bestandteil des Umlaufvermögens in der Handelsbilanz nach dem strengen Niederstwertprinzip mit dem Minimum aus Zugangswert (Anschaffungs- oder Herstellungskosten) bzw. Buchwert und Stichtagswert anzusetzen. Als relevante Ausprägungen des Stichtagswerts von Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens nennt § 253 Abs. 4 Satz 1, 2 HGB.

  • den niedrigeren Wert, der sich aus einem Börsenpreis am Abschlussstichtag ergibt,
  • den niedrigeren Wert, der sich aus einem Marktpreis am Abschlussstichtag ergibt, und
  • den (niedrigeren) Wert, der den Vermögensgegenständen am Abschlussstichtag beizulegen ist.

Diese gesetzlichen Wertmaßstäbe sind für Zwecke der Niederstbewertung in der aufgeführten Reihenfolge heranzuziehen. Börsen- oder Marktpreise stellen lediglich spezielle Ausprägungen des beizulegenden Werts dar.

Unter einem Börsenpreis ist der an einer amtlich anerkannten Börse im In- oder Ausland aufgrund von Umsätzen amtlich oder im Freiverkehr festgestellte Kurs zu verstehen. Marktpreise liegen vor, wenn Güter einer bestimmten Gattung und von durchschnittlicher Art und Güte an anderen Handelsplätzen regelmäßig umgesetzt werden. Zufallspreise, die aufgrund von Sondereinflüssen zustande gekommen sind und die wirkliche Wertschätzung der Marktteilnehmer nicht widerspiegeln, sind durch stichtagsnahe Durchschnittskurse zu ersetzen.[1]

Börsen- und Marktpreise bilden lediglich den Ausgangspunkt der Bewertung. Um den relevanten Stichtagswert eines Vorratsguts zu ermitteln, sind diese Preise um übliche Nachlässe zu vermindern und – je nach relevanter Marktseite – um Anschaffungsnebenkosten zu erhöhen oder um beim Verkauf anfallende, vom Unternehmen zu tragende Transaktionskosten zu reduzieren.

Lässt sich weder ein Börsen- noch ein Marktpreis feststellen, ist der beizulegende Wert eines Vorratsguts anderweitig zu ermitteln, z. B. aus stichtagsnahen Ein- oder Verkäufen.

[1] Vgl. Bertram/Kessler, in Bertram/Kessler/Müller (Hrsg.), Haufe HGB Bilanz Kommentar, 11. Aufl. 2020, § 253, Rz. 275; teilweise a. A. IDW (Hrsg.), WP Handbuch, Bd. I, 17. Aufl. 2020, Abschn. E, Tz. 432.

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