Monetäre Posten in fremder Währung, d. h. sowohl monetäre Aktiva als auch Finanzverbindlichkeiten, sind nach IAS 21.23 bei der Folgebewertung zum Stichtagskurs anzusetzen. Umrechnungsdifferenzen werden sofort zu Aufwand oder Ertrag. Es gilt kein Höchstwertprinzip.

 

Beispiel

Die Penny AG hat am 1.7.00 ein Darlehen von 10 Mio. USD mit zweijähriger Laufzeit aufgenommen. Der Wechselkurs beträgt 0,90 EUR/USD zum 1.7.00, 0,80 EUR/USD (alternativ 1 EUR/USD) zum 31.12.00 und 0,85 EUR/USD zum 31.12.01.

Nach IFRS und HGB wird das Darlehen mit dem Kurs der Erstvalutierung, d. h. mit 9 Mio. EUR eingebucht.

Bei der Folgebewertung ist nach § 256a HGB handelsrechtlich das Höchstwertprinzip so lange zu beachten, wie die Restlaufzeit mehr als ein Jahr beträgt. Eingetretene Kursänderungen sind daher zum 31.12.00 (Restlaufzeit 1,5 Jahre) nur insoweit zu berücksichtigen, als sie zu einem Ansatz über den Anschaffungskosten, d. h. zu Aufwand führen. Am 31.12.00 sind demnach im Grundfall nicht 8 Mio. EUR, sondern 9 Mio. EUR anzusetzen (im Alternativfall 10 Mio. EUR).

Nach IFRS ist der Stichtagskurs auch dann anzusetzen, wenn er zu einem niedrigeren Wert führt. Zum 31.12.00 sind demzufolge im Grundfall 8 Mio. EUR anzusetzen (Ertrag 1 Mio. EUR) (im Alternativfall 10 Mio. EUR bzw. ein Aufwand von 1 Mio. EUR).

Per 31.12.01 (Restlaufzeit 0,5 Jahre) ergibt sich nach HGB und IFRS gleichermaßen ein Wert von 8,5 Mio. EUR.

Verbindlichkeiten aus erhaltenen Anzahlungen gelten (ebenso wie Vermögenswerte aus geleisteten Anzahlungen) nicht als monetäre Werte. Sie werden daher nicht mit dem Bilanzstichtagskurs, sondern mit dem historischen Kurs bei Vereinnahmung der Anzahlung bilanziert. Kommt es zur Erfüllung der Sachleistung, für die die Anzahlung erbracht wurde, wird die gelieferte (oder bezogene) Sachleistung gemäß IFRIC 22 insoweit mit dem historischen Kurs des Anzahlungszeitpunkts umgerechnet. Bei 100 %iger Anzahlung bedeutet dies etwa:

  • im Fall einer erhaltenen Anzahlung: Umsatzerlös nach Maßgabe des historischen Kurses,
  • im Fall einer geleisteten Anzahlung für einen Vermögenswert: Anschaffungskosten nach Maßgabe des historischen Kurses.

Begrifflich wird dieser aus den Anzahlungen resultierende Sicherungseffekt als "natural hedge" bezeichnet, "natural" deshalb, weil anders als bei üblichem, hedge accounting (siehe Kapitel 4) nicht ein Grundgeschäft (Anschaffung oder Umsatz) durch ein Sicherungsgeschäft (bedingtes oder unbedingtes Termingeschäft) abgesichert wird, sondern die Sicherung aus den vertraglichen Bedingungen gegenüber dem Lieferanten bzw. Kunden selbst resultiert.

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