Der strafrechtliche Krisenbegriff umfasst die mit dem Insolvenzrecht verknüpften Fragen des Konkursstrafrechts. Zu nennen sind hierbei strafrechtlich relevante Tatbestände, wie z. B.

  • die Insolvenzverschleppung[1] und
  • die Missachtung der fristgebundenen und strafbewehrten Insolvenzantragspflicht[2].

Für den zusammenfassend und exemplartypisch in Abbildung 1 dargestellten Krisenverlauf gilt, dass mit zunehmender Verschärfung der Krisensituation die Chance zur Überwindung der Unternehmenskrise abnehmen und das Spektrum der möglichen Gegenmaßnahmen geringer ausfallen wird. Mit einem fortschreitenden Ausmaß der Krise nehmen das Ertragspotenzial und der Unternehmenswert ab. Neben einer Verkleinerung der Anzahl der verbleibenden Alternativen zur Bewältigung der Unternehmenskrise ist festzustellen, dass mit zunehmender Krisenschärfe die Wirkung der Gegenmaßnahmen tief greifender und umfassender sein muss als in früheren, weniger bedrohlichen Krisenstadien.

 
Praxis-Tipp

Frühzeitige Erkennung der Krisensymptome essentiell wichtig

Im Umkehrschluss ergibt sich daraus: Je frühzeitiger die Krisensymptome durch ein präventives Krisenmanagement erkannt und beseitigt werden, desto höher sind die Chancen zur Überwindung bzw. Vermeidung der Unternehmenskrise.

Abb. 1: Typischer Verlauf der Unternehmenskrise[3]

Bei der weiteren Analyse der Krisenauslöser kann zwischen Krisenursachen im leistungswirtschaftlichen Bereich und Krisenursachen im finanzwirtschaftlichen Bereich innerhalb und außerhalb des Unternehmens unterschieden werden, wobei im Folgenden insbesondere aber nicht ausschließlich, die innere und damit unternehmerisch gestaltbare Unternehmenssphäre im Mittelpunkt der Ausführungen steht. Im Rahmen dieser Vorgehensweise ist jedoch auf die Zusammenhänge hinzuweisen, die zwischen der Leistungserstellung und -verwertung und den in der Regel entgegengerichtetenFinanzprozessen bestehen.

[2] Vgl. § 64 Abs. 1 GmbHG; § 92 Abs. 2 AktG; § 130a HGB; § 177a HGB i. V. m. § 130a HGB; § 283 Nr. 14 AktG i. V. m. § 92 Abs. 2 AktG; § 99 GenG.
[3] Vgl: Lützenrath/Peppmeier/Schuppener, 2006, S. 4.

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