Wenn die Leistungen unterschiedlich sind, dann sollten sich auch die Preise unterscheiden. Marktpreise eignen sich damit für vergleichbare Leistungen. Nicht nur sprachlich sind wir damit dicht an der steuerlichen Methode der ›Marktpreis-Minus-Methode‹ (Wiederverkaufspreis-Methode) angekommen. Durch die Entscheidung für eine Marktleistung wird zugleich der Marktpreis festgelegt. Damit ist auch konzernintern die Leistung scheinbar identisch definiert. Aber allein aus der Tatsache, dass eine Leistung im Konzernverbund erbracht wird, resultieren häufig Unterschiede. Im nächsten Schritt müssen die systembedingten Unterschiede in der internen Leistungserbringung (im Vergleich zu einer Leistung des externen Markts) berücksichtigt werden.

Konzernintern müssen einige Leistungen, die ein externer Kunde erwartet, nicht immer erbracht werden. Das senkt die Kosten und sollte sich im Verrechnungspreis niederschlagen. Die Korrekturen bilden die im Konzern vorhandenen Verbundvorteile ab. Dieser Schritt ist nötig, um dem fünften Kriterium der idealtypischen Bedingungen (vgl. Teil C, Kapitel 18.1.1) möglichst nahe zu kommen.

Wenn interne Kostenvorteile in einen ›modifizierten‹ Marktpreis übersetzt werden, dann besteht für die Nachfrager ein Anreiz, die Leistungen intern zu beziehen. Das gilt für die Dienstleistungen eines Shared-Servicecenters genauso wie für Zwischenprodukte aus der Produktion einer anderen Sparte. Beide können zusammenfassend als Vorstufe bezeichnet werden, weil ihre Leistungen den Kunden (Folgestufe) dazu dienen, ihre eigenen Aufgaben zu erfüllen.

Alle Kosten, die bei den Vorstufen intern nicht anfallen, sind dann vom Marktpreis abzuziehen, Mehrkosten wären analog hinzuzurechnen. Ein Beispiel solcher Kostenkorrekturen sind anteilige Promotion- und Vertriebskosten. Sie treten beim externen Anbieter auf, vermutlich aber nicht bei unserem Servicecenter – zumindest aber in geringerer Höhe. Auch die Deckung anteiliger Strukturkosten für zentrale Costcenter (z. B. Revision, GF) kann herausgerechnet werden. Außerdem wird meist der anteilige Gewinn, der im Preis externer Serviceanbieter enthalten ist, herausgerechnet. Schließlich erzeugt Intercompany-Aktivität kein Ergebnis und soll daher aus Controllingsicht auch keines künstlich ausweisen (vgl. Teil C, Kapitel 16.3.1). Diese Gewinnkorrektur ist und bleibt der wichtigste methodische Unterschied im Vorgehen von Controlling bzw. Steuerrecht. Das ist wesentlich, um den Anreiz zum internen Leistungsbezug richtig zu setzen. Um den Gewinnanteil im Marktpreis näherungsweise bestimmen zu können, kann man sich vereinfachend an der Umsatzrendite externer Anbieter orientieren. Bei heterogenen Sortimenten sollte die Rendite noch um weitere Faktoren (z. B. Premium vs. Low Cost) angepasst werden.

Abb. 196: Marktpreiskorrekturen der ILV

Klassische Produktionsabteilungen sollten im Rahmen der unterjährigen Steuerung wie beschrieben (vgl. Teil C, Kapitel 17.2.2) gemäß der erbrachten Leistungsmenge zu Grenzkosten entlastet werden. Die Entlastung von den Strukturkosten erfolgt en bloc. Damit sind die Informationen so aufbereitet, wie sie zur Erhöhung der Effizienz in der Produktion aus Controllingsicht benötigt werden. Trotzdem lässt sich die Idee von Marktpreiskorrekturen auch auf die Produktion übertragen. Das bietet folgenden Vorteil: Ob bei internem Leistungsbezug ein Vorteil vorliegt oder nicht, lässt sich durch die Korrekturen dann gut ermitteln.

Ein intern verwendetes Produkt wird eher geringeren Aufwand verursachen als die Verkaufsprodukte. Es durchläuft aufgrund seiner Natur, Vorprodukt zu sein, oft weniger Arbeitsschritte. Auf Transportverpackung und Umverpackung kann meist verzichtet werden. Für die Begleitdokumentation oder Chargenrückverfolgung gilt dasselbe. Der geringere Aufwand wirkt sich direkt, z. B. in der Maschinenbelegung und im Material, aber auch indirekt, z. B. in der Arbeitsvorbereitung, aus. Weitere Beispiele lassen sich in den Bereichen Lager, Logistik, Rechnungsstellung, Auftragsbearbeitung usw. finden, da dort ebenfalls Tätigkeiten entfallen. Dies entspricht einer Korrektur des Marktpreises um lmi-Kosten (vgl. Teil C, Kapitel 17.4.1). Der externe Marktpreis wird damit in Richtung Grenzkosten korrigiert.

Sind die relevanten, d. h. kostenträchtigen Unterschiede identifiziert, dann startet die Rechnung beim Marktpreis. Dabei wird die eigene Kostensituation ignoriert. Die Kalkulation, und damit die Kostensituation des externen Anbieters, wird pauschal übernommen. Damit ist nicht gesagt, dass der so errechnete modifizierte Marktpreis bereits eine effiziente Interne Leistungsbeziehung herbeiführt. Um den so abgeleiteten Verrechnungspreis besser beurteilen zu können, bietet sich eine ergänzende zweite Rechnung an. Die Rechnung sollte auf Basis der intern anfallenden Kosten (inkl. anteiliger Strukturkosten) aufgebaut werden, also über eine Kalkulation der internen Dienstleistung oder des internen Zwischenprodukts. Das Kapitel 18.1.4 enthält eine entsprechende Darstell...

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