Die folgende Darstellung zeigt den Rechnungs- und Warenfluss zwischen einem Strategieträger/Produzenten/Headquarter ("HQ"), einem funktions- und risikoschwachen Agenten und einem deutschen Kunden ("BMG" = Bemessungsgrundlage).

Abb. 165: Vertriebsstruktur Agent

14.3.4.2.1 Ertragsteuerliche/VP-Aspekte

  • Agent vertreibt im fremden Namen und auf fremde Rechnung von HQ
  • Beurteilung des Funktions- und Risikoprofils der Beteiligten, hier: HQ = Strategieträger, Agent = Routineunternehmen
  • Wahl der geeigneten Verrechnungspreismethode, hier: z. B. umsatzabhängige Provision
  • Angemessenheit der Vergütung für Agent bestimmen: oft Erstellung einer Benchmarking-Studie
  • Ausgestaltung des konzerninternen Vertrags, der im Einklang mit der "tatsächlichen Transaktion" ist
  • Zeitnahe Erstellung einer verwertbaren VP-Dokumentation für die konzerninternen Geschäftsvorfälle
  • Aufgrund des BEPS Aktionspunktes 7 besteht zukünftig ein Betriebsstättenrisiko des HQ in Deutschland
  • Falls Abschmelzung von einem Eigenhändler zu einem Agenten: mögliches Funktionsverlagerungsrisiko

14.3.4.2.2 Umsatzsteuerliche Aspekte

  • HQ erbringt im Anschluss an den Import der Ware (nach Lagerung) eine im Inland steuerbare und steuerpflichtige Lieferung an den Kunden und muss sich für umsatzsteuerliche Zwecke in Deutschland registrieren lassen.
  • HQ hat Verfügungsmacht zum Zeitpunkt der Einfuhr und ist daher zum Vorsteuerabzug aus der EUSt berechtigt.
  • Die Bemessungsgrundlage für die EUSt bestimmt sich nach dem festgestellten Zollwert zuzüglich des zu entrichtenden Zollbetrages und ggf. Beförderungs- und Versicherungskosten, bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren sind darüber hinaus die zu entrichtenden Verbrauchsteuerbeträge dem Zollwert hinzuzurechnen und ergeben in Summe den EUSt-Wert.
  • Die Leistung des Agenten an HQ unterliegt in Deutschland nicht der Umsatzsteuer, da sonstige Leistungen i. d. R. am Empfängerort steuerbar sind und im konkreten Fall eine Verlagerung der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger erfolgt. Somit ergibt sich eine Rechnungsstellung ohne Ausweis von Umsatzsteuer. Innerhalb der EU sind Meldungen für innergemeinschaftliche Leistungen unter Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erforderlich ("Zusammenfassende Meldung"). Bei Ansässigkeit des Leistungsempfängers im Drittland muss geprüft werden, ob sich eine umsatzsteuerliche Besteuerung im Drittland ergibt.

14.3.4.2.3 Zollrechtliche Aspekte

  • Da kein Kaufgeschäft zwischen HQ und Agenten vorliegt, ist HQ rechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer zum Zeitpunkt des Imports. Er hat für die Verzollung zu sorgen und muss hierfür mangels Ansässigkeit in der EU einen in der EU ansässigen indirekten Zollvertreter bestellen.
  • Mangels Vorliegens eines Kaufgeschäftes zum Zeitpunkt des Imports kann der Zollwert nicht nach der Transaktionswertmethode ermittelt werden. Eine Ermittlung hat nach alternativen Bewertungsmethoden (Folgemethoden) zu erfolgen, welche in der gesetzlich festgelegten Reihenfolge zu prüfen sind (vgl. Abbildung 166). Nur zwischen zwei Folgemethoden (deduktive Methode und errechneter Wert) hat der Zollwertanmelder in Bezug auf die Reihenfolge ein Wahlrecht. Häufig findet mangels Vergleichswerte und Kostenkalkulation des Verkäufers die sogenannte Schlussmethode Anwendung, die einer Schätzung nahekommt. Eine Zollwertermittlung nach der Schlussmethode erfolgt in flexibler Anwendung der Transaktionswertmethode oder der anderen alternativen Bewertungsmethoden.

Abb. 166: Überblick über die zollwertrechtlichen Folgemethoden

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