Steuerpflichtige, die Überschusseinkünfte von mehr als 500.000 EUR im Kalenderjahr erzielen, haben die Aufzeichnungen und Unterlagen über die den Überschusseinkünften zu Grunde liegenden Einnahmen und Werbungskosten 6 Jahre aufzubewahren. In § 147a Abs. 1 AO soll der für die Aufbewahrungspflicht für Überschusseinkünfte maßgebliche Schwellenwert von derzeit 500.000 EUR auf 750.000 EUR angehoben werden.

Der erhöhte Schwellenwert soll grundsätzlich mit Wirkung ab dem VZ 2024 greifen, besondere Übergangsregelungen bis 1.1.2027 sind in Art. 97 § 39 EGAO vorgesehen.

 
Hinweis

§ 40 EGAO stellt darüber hinaus klar, dass bestehende Aufbewahrungsfristen, die bereits bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2026 entstanden sind, weiterhin fortgelten, auch wenn die Einkunftsgrenze ab dem Veranlagungszeitraum 2027 nicht mehr überschritten wird.

 
Hinweis

Anmerkung der Redaktion

Zur Umsetzung dieser Maßnahme im finalen Wachstumschancengesetz[1] aufgrund der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses[2] siehe hier.

[1] Zustimmung im Bundesrat am 22.3.2024.

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