Hinsichtlich der beschränkten Einkommensteuerpflicht von Arbeitnehmern soll mit dem Wachstumschancengesetz die Norm des § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a EStG um einen Satz 2 ergänzt werden. Danach soll die nichtselbstständige Arbeit auch als im Inland ausgeübt oder verwertet gelten, soweit die Tätigkeit im Ansässigkeitsstaat des Steuerpflichtigen oder in einem oder mehreren anderen Staaten ausgeübt wird und ein mit dem Ansässigkeitsstaat abgeschlossenes DBA (oder eine zwischenstaatliche Vereinbarung) für diese im Ansässigkeitsstaat oder in einem oder mehreren anderen Staaten ausgeübte Tätigkeit Deutschland ein Besteuerungsrecht zuweist.

 
Hinweis

Die Neuregelung soll erstmals für nach dem 31.12.2023 zufließende Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit greifen (§ 52 Abs. 45a Satz 4 EStG). Sie hat ihren Hintergrund laut Gesetzesbegründung in der zunehmenden Mobilisierung der Arbeit über Ländergrenzen (Homeoffice oder Remotearbeit) und dem damit einhergehenden Erfordernis der Abbildung von entsprechenden DBA-Regelungen (etwa Bagatellregelungen) im nationalen Recht. Neue DBA-Regelungen zu grenzüberschreitenden Homeoffice-Regelungen sind in den geänderten DBA Luxemburg, Schweiz und Österreich vorgesehen (s. Kapitel Ausblick Tz. 5).

 
Hinweis

Anmerkung der Redaktion

Zur Umsetzung dieser Maßnahme im finalen Wachstumschancengesetz[1] aufgrund der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses[2] siehe hier.

[1] Zustimmung im Bundesrat am 22.3.2024.

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