Bei innerhalb von fünf Jahren erfolgenden schädlichen (mittelbaren oder unmittelbaren) Beteiligungserwerben von mehr als 50 % sind bis zum schädlichen Beteiligungserwerb nicht ausgeglichene oder abgezogene negative Einkünfte (nicht genutzte Verluste) vollständig nicht mehr abziehbar (§ 8c Abs. 1 Satz 1 KStG). Der BFH gewährte Aussetzung der Vollziehung von Bescheiden, die auf § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG gestützt sind. Dabei räumte er dem Aussetzungsinteresse gegenüber dem Interesse am Vollzug des Gesetzes den Vorrang ein (BFH, AdV-Beschluss v. 12.4.2023, I B 74/22). Der gegen die betroffenen Verlustfeststellungsbescheide erhobene Einspruch ruht vor dem Hintergrund des zurzeit vor dem BVerfG anhängigen Verfahrens (Az. 2 BvL 19/17).

 
Hinweis

Der BFH sieht ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Norm. Das BVerfG hatte die für den BFH vergleichbare Norm des ursprünglichen Satzes 1 des § 8c KStG (teilweiser Verlustuntergang bei schädlichen Beteiligungserwerben bis 50 %) mit Beschluss v. 29.3.2017 (2 BvL 6/11, BStBl 2017 II S. 1082) als verfassungswidrig eingestuft. Nach Sicht des BFH sei damit die nach seiner ständigen Rechtsprechung entwickelte Fallgruppe (Überwiegen des Aussetzungsinteresses) eröffnet, bei der das BVerfG eine "ähnliche Vorschrift (bereits) für nichtig erklärt hatte". In der Interessenabwägung zur Aussetzung der Vollziehung überwiege daher das Aussetzungsinteresse der Betroffenen.

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