Eine Drohverlustrückstellung kommt dann in Betracht, wenn der Wert der zukünftigen Leistung des schwerbehinderten Arbeitnehmers hinter den vom Unternehmen zukünftig aufzuwendenden Gegenleistungen (Arbeitsentgelt und Nebenleistungen) liegt. I. d. R. wird der Wert der zukünftigen Arbeitsleistung nicht zuverlässig zu bestimmen sein, sodass die Ausgeglichenheitsvermutung für schwebende Arbeitsverhältnisse gilt und keine Drohverlustrückstellung anzusetzen ist.

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