Ein Kfz-Händler, der sich in Rahmenverträgen mit Autovermietungsgesellschaften verpflichtet hat, die Kfz zu einem vorab festgelegten verbindlichen Preis zurückzukaufen sowie in bestimmten Fällen einen sog. "No-Return-Bonus" für die Nichtausübung dieser Option durch die Autovermietungsgesellschaft zu zahlen, hat hierfür eine Rückstellung zu bilden.[1] Fraglich ist allerdings, ob bzgl. der verkauften Fahrzeuge bereits eine Gewinnrealisierung erfolgen darf.

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