Buchhaltung ist ein Saisongeschäft. Beim Jahresabschluss fällt besonders viel Arbeit in besonders wenig Zeit an. Verschiedenste Rückstellungen müssen zum Ende des Finanzjahres errechnet werden, auch die Rückstellung für unterlassene Instandhaltung. In der Praxis führt der zeitliche Druck oft zu Fehlern bei der Berechnung. Das kann zu Problemen bei der nächsten Betriebsprüfung führen oder die Abgrenzung der Instandhaltungs- und Reparaturkosten fehlerhaft machen.
Die rechtliche Grundlage für die Rückstellung für unterlassene Instandhaltung ist der § 249 HGB Abs. 1 S. 2 Nr. 1.
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