Im Regelfall wird die Umsatzsteuer nach vereinbarten Entgelten berechnet.[1] In diesem Fall entsteht die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind.[2] Für das Entstehen der Steuer kommt es also nicht darauf an, ob das Entgelt bereits eingegangen ist. Da A (obiges Beispiel unter Tz. 1.2.1.) im Februar 01 geliefert hat, entstand die Umsatzsteuer hierfür mit Ablauf des Februars 01 (Soll-Besteuerung).

Gem. § 20 UStG ist für die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten anstelle der Regelbesteuerung ein Antrag notwendig, aufgrund dessen das Finanzamt die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten durch formlosen Verwaltungsakt gestattet haben muss. Dieser Antrag kann nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch durch Abgabe einer Umsatzsteuererklärung konkludent gestellt werden. Dabei muss für das Finanzamt deutlich erkennbar sein, dass die Umsätze auf Grundlage der tatsächlichen Einnahmen erklärt worden sind.[3] Hat der Steuerpflichtige einen konkludenten Antrag auf Genehmigung der Ist-Besteuerung beim Finanzamt gestellt, dann hat die antragsgemäße Festsetzung der Umsatzsteuer den Erklärungsinhalt, dass der Antrag genehmigt worden ist.

 
Wichtig

Konkludenter Verwaltungsakt

Bei einem konkludent ergangenen Verwaltungsakt kommt die weitergehende Annahme eines über den jeweiligen Besteuerungszeitraum hinausgehenden Dauerverwaltungsakts nur in Betracht, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich das Finanzamt konkludent auch für nachfolgende Besteuerungszeiträume binden wollte. Hieran fehlt es, wenn bei einem konkludent gestellten Antrag auf Ist-Besteuerung von einer Gestattung nur für das jeweilige Jahr auszugehen ist. Will das Finanzamt von seiner bisherigen Gestattungspraxis abweichen, muss es den Steuerpflichtigen vor dem Beginn des für die Steuerentstehung maßgeblichen ersten Voranmeldungszeitraums des jeweiligen Besteuerungszeitraums darüber unterrichten, dass es beabsichtigt, für den neuen Besteuerungszeitraum keine Gestattung mehr zu erteilen.[4]

Der für die Gestattung der sog. Ist-Besteuerung maßgebende Gesamtumsatz[5] ist nach den voraussichtlichen Verhältnissen des Gründungsjahres zu bestimmen, wenn der Unternehmer seine unternehmerische Tätigkeit erst im laufenden Jahr begonnen hat. Für diese Prognose ist ein Gesamtumsatz nach den Grundsätzen der sog. Soll-Besteuerung zu schätzen.[6] Der BFH muss prüfen, unter welchen Voraussetzungen und bis wann der Widerruf einer Gestattung zur Besteuerung der Umsätze nach vereinnahmten Entgelten wegen Missbrauchs oder Gefährdung des Steueraufkommens gerechtfertigt ist.[7]

[2] § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 UStG; BFH, Beschluss v. 28.9.2022, XI R 27/20: Zur Entstehung und Berichtigung der Umsatzsteuer bei ratenweiser Vergütung einer ausgeführten Lieferung, BFH/NV 2023 S. 570; BFH, Urteil v. 1.2.2022, V R 37/21, BFH/NV 2022 S. 875; BFH, Beschluss v. 28.9.2022, XI R 28/20, BFH/NV 2023 S. 670: Steuerentstehung bei späterer Vereinnahmung des Entgelts mit Leistungsausführung.
[6] BFH, Urteil v. 11.11.2020, IX R 41/18, BFH/NV 2021 S. 744.

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