Eine Bareinlage beim Darlehensschuldner liegt vor, wenn der Darlehensgläubiger auf die Rückzahlung eines Darlehens, das beim Schuldner für betriebliche Zwecke verwendet wurde, verzichtet. Dieser Fall kommt in der Praxis wohl nur vor, wenn der Darlehensgeber das Geld aus seinem Privatvermögen einem Angehörigen für dessen Betrieb zur Verfügung gestellt hat.
Zur einer Privateinlage kommt es beim Darlehensnehmer als Unternehmer auch dann, wenn er den Darlehensgeber vor Tilgung des für betriebliche Zwecke genutzten Darlehens beerbt.
Betriebliche Darlehensschuld erlischt aufgrund des Todes des Erblassers (Darlehensgebers)
Zur Finanzierung betrieblicher Investitionen erhielt der Sohn vom Vater ein verzinsliches Darlehen, dessen Restschuld am 1.1.01 noch 75.000 EUR betrug. Der Vater stirbt am 1.4.01, der Sohn ist der Alleinerbe. Die Zinsverpflichtung für das erste Quartal 01 beträgt 1.500 EUR.
Durch den Erbfall fallen Forderung und Schuld in einer Person (Sohn) zusammen. Der Erbfall ist dem privaten Bereich zuzurechnen.
Konto SKR 03 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag EUR | Konto SKR 03 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag EUR |
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0550 | Darlehen | 75.000 | 1890 | Privateinlagen | 76.500 |
1700 | Sonstige Verbindlichkeiten | 1.500 |
Konto SKR 04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag EUR | Konto SKR 04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag EUR |
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0940 | Darlehen | 75.000 | 2180 | Privateinlagen | 76.500 |
3500 | Sonstige Verbindlichkeiten | 1.500 |
Hinweis zur Umsatzsteuer: In dieser Buchung ist keine Umsatzsteuer enthalten.
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