Ein grundsätzlicher Unterschied zwischen den Programmen ist, dass die Förderhöhe bei der Neustarthilfe Plus direkt von dem Umsatz im Referenz- und im Förderzeitraum abhängt, während die Förderhöhe bei der Überbrückungshilfe III Plus zusätzlich an die Höhe der Fixkosten im Förderzeitraum gebunden ist.

Ein Wechsel von der Neustarthilfe Plus in die Überbrückungshilfe III Plus könnte daher unter anderem in Fällen vorteilhaft sein, in denen die Fixkosten im Förderzeitraum höher liegen als bei der ursprünglichen Antragstellung angenommen.

Ein Wechsel von der Überbrückungshilfe III Plus in die Neustarthilfe Plus könnte u.a. in Fällen vorteilhaft sein, in denen die Fixkosten im Förderzeitraum geringer ausfallen als bei der ursprünglichen Antragstellung angenommen. Grundsätzlich hängt die Förderhöhe in beiden Programmen vom Umsatzrückgang im Förderzeitraum ab. Sollte der im Förderzeitraum realisierte Umsatzrückgang von dem erwarteten Umsatzrückgang erheblich abweichen, kann es ebenfalls möglich sein, dass entgegen der ursprünglichen Erwartung das jeweils andere Programm für Antragstellende vorteilhafter ist.

 
Praxis-Beispiel

Beispiel 1 (bezogen auf das dritte Quartal):

Ein Soloselbständiger erleidet in den Monaten Juli bis September 2021 jeweils einen Umsatzeinbruch von 60 Prozent. Er hat jeden Monat 1.000 Euro betriebliche Fixkosten aus Fixkostenziffern Nr. 1 bis 11 (unter anderem Mietverpflichtungen, Zinsaufwendungen und Ausgaben für Elektrizität, Wasser und Heizung). Sein Referenzumsatz im entsprechenden Vergleichszeitraum beträgt 6.000 Euro.

Seine bisherige Berechnung zum Vergleich von Neustarthilfe Plus und Überbrückungshilfe Plus ergab: Die Neustarthilfe Plus beträgt 0,5 x 6.000 Euro = 3.000 Euro. Die Überbrückungshilfe III Plus beträgt 0,6 x 1.000 Euro x 3 = 1.800 Euro.

Folglich hatte er Neustarthilfe Plus beantragt und erhalten.

Nach Beantragung der Neustarthilfe Plus hat er im August 2021 einmalige Investitionen in Digitalisierungsmaßnahmen (laut Fixkostenziffer Nr. 17) in Höhe von 2.500 Euro getätigt. Hierdurch kann er zusätzlich 1.500 Euro Überbrückungshilfe III Plus erhalten.

Insgesamt kann er damit 1.800 Euro + 1.500 Euro = 3.300 Euro Überbrückungshilfe III Plus erhalten. Es würde sich folglich für ihn lohnen, von seinem Wahlrecht Gebrauch zu machen und nachträglich von der Neustarthilfe Plus in die Überbrückungshilfe III Plus zu wechseln.

Beispiel 2 (bezogen auf das dritte Quartal):

Eine Kapitalgesellschaft mit vier Gesellschaftern erleidet in den Monaten Juli bis September 2021 jeweils einen Umsatzeinbruch von 60 Prozent. Sie hat jeden Monat 10.000 Euro betriebliche Fixkosten aus Fixkostenziffern Nr. 1 bis 11 (unter anderem Mietverpflichtungen, Zinsaufwendungen und Ausgaben für Elektrizität, Wasser und Heizung). Ihr Referenzumsatz im entsprechenden Vergleichszeitraum beträgt 30.000 Euro.

Ihre bisherige Berechnung zum Vergleich von Neustarthilfe Plus und Überbrückungshilfe Plus ergab: Die Neustarthilfe Plus beträgt 0,5 x 30.000 Euro = 15.000 Euro. Die Überbrückungshilfe III Plus beträgt 0,6 x 10.000 Euro x 3 = 18.000 Euro

Folglich hatte sie Überbrückungshilfe III Plus beantragt und erhalten.

Durch einen vom Vermieter der Geschäftsräume gewährten Mietnachlass haben sich die Fixkosten entgegen den vorherigen Erwartungen deutlich reduziert. Sie betragen in den Monaten August und September nur noch 1.000 Euro.

Die Überbrückungshilfe Plus beträgt daher nur noch 0,6 x 10.000 Euro x 1 (Juli) und 0,6 x 1.000 Euro x 2 = 7.200 Euro.

Es würde sich folglich für die Kapitalgesellschaft lohnen, von ihrem Wahlrecht Gebrauch zu machen und nachträglich von der Überbrückungshilfe III Plus in die Neustarthilfe Plus zu wechseln.

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