1

Die Risikocontrolling-Funktion hat regelmäßig, mindestens aber vierteljährlich, einen Gesamtrisikobericht über die als wesentlich eingestuften Risikoarten zu erstellen und der Geschäftsleitung vorzulegen. Mit Blick auf die einzelnen als wesentlich eingestuften Risikoarten kann in Abhängigkeit von der Risikoart, der Art, dem Umfang, der Komplexität, dem Risikogehalt und der Volatilität der jeweiligen Positionen sowie der Marktentwicklung auch eine monatliche, wöchentliche oder tägliche Berichterstattung über einzelne Risikoarten erforderlich sein.

Erläuterung: Berichterstattung in Stressphasen

Von den Instituten wird erwartet, dass sie in Stressphasen des eigenen Instituts den Berichtsturnus erhöhen, soweit dies für die aktive und zeitnahe Steuerung der Risiken erforderlich erscheint.

Erläuterung: Als wesentlich eingestufte Risikoarten

Zu den als wesentlich eingestuften Risikoarten gehören zumindest jene, die in AT 2.2 Tz. 1 aufgeführt sind.

 

2

Der Gesamtrisikobericht hat neben den wesentlichen Informationen zu den einzelnen als wesentlich eingestuften Risikoarten, den Stresstestergebnissen und Informationen zu den Risikokonzentrationen auch Angaben zur Angemessenheit der Kapitalausstattung, zum aufsichtsrechtlichen und ökonomischen Kapital, zu den aktuellen Kapital- und Liquiditätskennzahlen sowie zu Refinanzierungspositionen zu enthalten. Ferner sind auch Prognosen zur Entwicklung der Kapital- und Liquiditätskennzahlen und der Refinanzierungspositionen aufzunehmen.

Erläuterung: Hinweise zur Risikoberichterstattung

Die Risikoberichterstattung an die Geschäftsleitung kann – soweit dies aus Sicht des Instituts als sinnvoll erachtet wird – durch prägnante Darstellungen ergänzt werden (z. B. ein Management Summary).

Soweit sich im Hinblick auf Sachverhalte in vorangegangenen Berichterstattungen keine relevanten Änderungen ergeben haben, kann im Rahmen der aktuellen Berichterstattung auf diese Informationen verwiesen werden.

Da Risikoaspekte nicht isoliert von Ertrags- und Kostenaspekten diskutiert werden können, können letztere ebenfalls in die Risikoberichterstattung aufgenommen werden. Auch eine Diskussion der Handlungsvorschläge mit den jeweils verantwortlichen Bereichen ist grundsätzlich unproblematisch, solange sichergestellt ist, dass der Informationsgehalt der Risikoberichterstattung bzw. der Handlungsvorschläge nicht auf eine unsachgerechte Weise verzerrt wird.

 

3

In regelmäßigen Abständen, mindestens aber vierteljährlich, ist ein Risikobericht über die Adressenausfallrisiken, in dem die wesentlichen strukturellen Merkmale des Kreditgeschäfts enthalten sind, zu erstellen und der Geschäftsleitung zur Verfügung zu stellen. Der Risikobericht hat die folgenden Informationen zu umfassen:

 

a)

Die Entwicklung des Kreditportfolios, z. B. nach Branchen, Ländern, Risikoklassen und Größenklassen oder Sicherheitenkategorien, unter besonderer Berücksichtigung von Risikokonzentrationen,

 

b)

den Umfang der vergebenen Limite und externen Linien; ferner sind Großkredite und sonstige bemerkenswerte Engagements (z. B. Sanierungs- und Abwicklungskredite von wesentlicher Bedeutung, Kredite in der Intensivbetreuung von wesentlicher Bedeutung) aufzuführen und ggf. zu kommentieren,

 

c)

ggf. eine gesonderte Darstellung der Länderrisiken,

 

d)

bedeutende Limitüberschreitungen (einschließlich einer Begründung),

 

e)

den Umfang und die Entwicklung des Neugeschäfts,

 

f)

die Entwicklung der Risikovorsorge des Instituts,

 

g)

getroffene Kreditentscheidungen von wesentlicher Bedeutung, die von den Strategien abweichen,

 

h)

Kreditentscheidungen im risikorelevanten Kreditgeschäft, die Geschäftsleiter im Rahmen ihrer Krediteinzelkompetenz beschlossen haben, soweit diese von den Voten abweichen, oder wenn sie von einem Geschäftsleiter getroffen werden, der für den Bereich Marktfolge zuständig ist und

 

i)

bei Instituten mit hohem NPL-Bestand eine gesonderte Darstellung der notleidenden und Forborne-Risikopositionen sowie die Entwicklung der erworbenen Vermögenswerte (wenn Rettungserwerbe zur NPE-Strategie des Instituts gehören).

Erläuterung: Wahrnehmung der Einzelkompetenz durch den Marktfolge-Geschäftsleiter bei Sanierungskrediten

Da nach Tz. 3 b) über bemerkenswerte Engagements (z. B. Sanierungs- und Abwicklungskredite von wesentlicher Bedeutung) zu berichten ist, ist eine zusätzliche Berichtspflicht bei Entscheidungen über Sanierungskredite, die durch einen Marktfolge- Geschäftsleiter im Rahmen seiner Einzelkompetenz getroffen werden, nicht erforderlich.

 

4

In regelmäßigen Abständen, mindestens aber vierteljährlich, ist ein Risikobericht über die vom Institut insgesamt eingegangenen Marktpreisrisiken einschließlich der Zinsänderungsrisiken zu erstellen und der Geschäftsleitung zur Verfügung zu stellen. Der Bericht hat unter Einbeziehung der internen Handelsgeschäfte folgende Informationen zu umfassen:

 

a)

Einen Überblick über die Risiko- und Ergebnisentwicklung der mit Marktpreisrisiken behafteten Positionen,

 

b)

bedeutende Limitüberschreitungen,

 

c...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Controlling Office. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge