Rz. 75

Die Laufzeit der Leasingvereinbarung soll eine nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise und unter Berücksichtigung aller relevanten Fakten und Umstände bestimmte, wahrscheinliche Laufzeit repräsentieren. Die Laufzeit besteht gemäß IFRS 16.18 aus der nicht kündbaren Grundlaufzeit, zu der Zeiträume addiert werden, die durch die Ausübung einer Verlängerungsoption respektive Nicht-Ausübung einer Kündigungsoption entstehen. Mietfreie Zeiten sind zwingend in der Laufzeit zu berücksichtigen (IFRS 16.B36). Optionen sind zu berücksichtigen, sofern die Ausübung/Nicht-Ausübung vom Leasingnehmer vernünftigerweise sicher erwartet werden kann. Bei der Beurteilung hinsichtlich der Ausübungswahrscheinlichkeit sind Vertragsbedingungen und -konditionen für den betreffenden Zeitraum mit (erwarteten!) Marktwerten zu vergleichen, die Vornahme und wirtschaftliche Bedeutung von Mietereinbauten zu beurteilen, Vertragsbeendigungskosten (Strafe, Suche, Umzug, Verlegung, Inbetriebnahme von Ersatz, Rückbau etc.) zu schätzen sowie die Relevanz des Objektes für den Geschäftsbetrieb des Leasingnehmers zu beurteilen (IFRS 16.B37). Es wird zudem von der grundlegenden Annahme ausgegangen, dass kürzere Laufzeiten die Ausübung von Verlängerungsoptionen respektive die Nicht-Ausübung von Beendigungsoptionen aufgrund der anfallenden Umstellungskosten sehr wahrscheinlich erscheinen lassen (IFRS 16.B39). Auch das Verhalten des Leasingnehmers in der Vergangenheit in Bezug auf die Länge der Nutzung für vergleichbare Vermögenswerte oder im Rahmen vergleichbarer Leasingverhältnisse muss, sofern wirtschaftlich sinnvoll, berücksichtigt werden (IFRS 16.B40). Insgesamt muss die Verlängerung „hinreichend wahrscheinlich“ sein, was in der Literatur mit mindestens 75 % Eintrittswahrscheinlichkeit übersetzt wird.[1]

Eine Neueinschätzung der Ausübungswahrscheinlichkeit von Optionen durch den Leasingnehmer erfolgt beim Auftreten von markanten Ereignissen oder markanten Veränderungen der Umstände, sofern diese im Einflussbereich des Leasingnehmers liegen (IFRS 16.20). Hier kann es dazu kommen, dass Optionen nicht mehr oder erstmals in der Laufzeitschätzung berücksichtigt werden. Für beide Seiten ist eine Neueinschätzung der Laufzeit vorzunehmen (IFRS 16.21), sofern der Leasingnehmer

  • eine Option ausübt, die nicht in der Laufzeit berücksichtigt wurde,
  • eine Option nicht ausübt, die in der Laufzeit berücksichtigt wurde,
  • aufgrund eines Ereignisses vertraglich zur Ausübung der Option verpflichtet ist, die nicht in der Laufzeit enthalten ist und
  • aufgrund eines Ereignisses vertraglich von der Ausübung der Option ausgeschlossen ist, die in der Laufzeit enthalten ist.
[1] Vgl. Hoffmann/Lüdenbach/Freiberg, Haufe IFRS-Kommentar, 20. Aufl. 2022, § 15a Rz. 105.

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