Rz. 41

Seit der zum 1.1.2008 in Kraft getretenen Unternehmensteuerreform ist die Gewerbesteuer nicht mehr als Betriebsausgabe abzugsfähig. Hinzugerechnet werden müssen 20 % aller Miet- und Pachtzinsen, also auch Leasing-Zahlungen, für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern (die Hinzurechnung der Dauerschuldzinsen entfällt) und 50 % der Mieten, Pachten und Leasing-Raten von unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens.

Der BFH hat dazu entschieden, dass die Hinzurechnung verausgabter Leasingraten nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG auch bei der Refinanzierung von Leasinggeschäften stattzufinden hat (sog. Doppelstockmodell). Somit ist § 19 Abs. 4 GewStDV auf den in den Leasingraten enthaltenen Zinsanteil nicht anzuwenden. Bei der Hinzurechnung der Leasingraten nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG handelt es sich weder um Entgelte für Schulden noch ihnen gleichgestellte Beträge nach § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG.[1]

Dabei setzt die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG nicht voraus, dass die Miet- oder Pachtzinsen angemessen sind und der Abschluss des Miet- oder Pachtvertrags wirtschaftlich sinnvoll ist. Reine Betriebskosten wie Aufwendungen für Wasser, Strom und Heizung unterliegen nicht der Hinzurechnung. Übernimmt der Mieter/Pächter freiwillig über den Vertrag hinausgehende Leistungen im eigenen betrieblichen Interesse, ist insoweit ebenfalls keine Hinzurechnung vorzunehmen. Der Begriff "Leasingraten" in § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG ist – ebenso wie bei Miet- und Pachtzinsen – in einem wirtschaftlichen Sinne zu verstehen. Ob und welche als Nebenkosten bezeichneten Entgeltbestandteile dabei Teil der "Leasingraten" in § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG sind, bestimmt sich bei Leasingverträgen ebenfalls nach der gesetzestypischen Lastenverteilung eines Miet- und Pachtvertrags. Teil der Leasingrate im Sinne des § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG ist nicht nur die im einzelnen Leasingvertrag formal als Leasingrate bezeichnete Zahlung, sondern grundsätzlich auch gesondert in Rechnung gestellte Kosten für Instandhaltung, Instandsetzung, Verwaltung sowie umlagefähige Betriebskosten. Vor dem Hintergrund des Ziels des § 8 Nr. 1 GewStG, lediglich den Finanzierungsanteil zu erfassen, ist es verfassungsrechtlich gerechtfertigt, dass die in § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG festgelegten Prozentsätze voneinander abweichen.[2]

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