Wie oben dargestellt, handelt es sich bei den Leasingverträgen um schwebende Verträge, die bilanzmäßig nicht zu erfassen sind. Das gilt auch im Rückstellungsbereich für noch zu zahlende, aber noch nicht fällige Leasingraten.

Übersteigen die Leasingraten jedoch den Nutzen, den das Unternehmen aus dem Leasinggegenstand ziehen kann, mag im Einzelfall die Bildung einer Drohverlustrückstellung für den Bereich der Handelsbilanz in Betracht kommen.

Steuerlich ist die Bildung dieser Drohverlustrückstellung durch § 5 Abs. 4a EStG ausgeschlossen.

Eine Verbindlichkeitsrückstellung kann jedoch für die Beseitigung von Mietereinbauten gebildet werden. Dabei ist der Rückstellungsbetrag durch jährliche Zuführungsraten in den Wirtschaftsjahren anzusammeln.[1]

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