Für Kapitalgesellschaften im Sinn des § 264d HGB gilt ferner gemäß § 289 Abs. 4 HGB die Verpflichtung, im Lagebericht die wesentlichen Merkmale des internen Kontroll- und des Risikomanagementsystems im Hinblick auf den Rechnungslegungsprozess zu beschreiben. Die entsprechenden Angaben können aufgrund der inhaltlichen Nähe auch zusammen mit denen des Berichts über die Finanzinstrumente gemacht werden.[1]
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