Die Teilperspektive Krise sollte in der Planung nur dann berücksichtigt werden, wenn sie zu dem Planungszeitpunkt schon bekannt ist. Zu Beginn der Planung sollte deshalb auf Basis des aktuellen Reportings und der aktuellen Erkenntnisse festgelegt werden, ob es

  • Beteiligungsgesellschaften oder Landesorganisationen gibt, die aufgrund von volkswirtschaftlichen Rahmenbedingungen, nationaler Gesetzgebung oder unternehmensinterner Sachverhalte als Krisenländer in der Planung berücksichtigt werden sollen;
  • klar abgrenzbare Unternehmensbereiche gibt, die aufgrund oben aufgeführter Bedingungen als Krisen-Unternehmensbereiche in der Planung berücksichtigt werden sollen und für die im Rahmen der Planung eine separate Darstellung der Planwerte möglich ist;
  • klar abgrenzbare Produktgruppen/Produktlinien gibt, die aufgrund oben aufgeführter Bedingungen als Krisen-Produktgruppen/Krisenproduktlinien in der Planung berücksichtigt werden sollen und für die im Rahmen der Planung ebenfalls eine separate Darstellung der Planwerte möglich ist.

Ob Teilbereiche des Unternehmens in der Planung in der Teilperspektive Krise dargestellt werden sollen, ist im Rahmen des unternehmensindividuellen Planungsprozesses vom Vorstand/der Geschäftsführung in den jeweiligen Abstimmungsrunden zur Planungsdurchsprache/-genehmigung festzulegen.

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