Rz. 50

Um dem Bilanzierenden eine Entscheidungshilfe hinsichtlich der Einordnung in die Forschungs- oder Entwicklungsphase zu geben, wurde in den Gesetzeswortlaut des § 255 Abs. 2a HGB eine Definition der beiden Phasen aufgenommen.

Nach § 255 Abs. 2a Satz 2 HGB wird Entwicklung definiert als "die Anwendung von Forschungsergebnissen oder von anderem Wissen für die Neuentwicklung von Gütern oder Verfahren oder die Weiterentwicklung von Gütern oder Verfahren mittels wesentlicher Änderungen". Dabei fallen unter die Güter vor allem "Materialien, Produkte, geschützte Rechte oder auch ungeschütztes Know-how oder Dienstleistungen", während unter den Verfahren "neben den typischen Produktions- und Herstellungsverfahren auch entwickelte Systeme" zu verstehen sind.[1]

Demgegenüber ist unter Forschung gemäß § 255 Abs. 2a Satz 3 HGB "die eigenständige und planmäßige Suche nach neuen wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnissen oder Erfahrungen allgemeiner Art, über deren technische Verwertbarkeit und wirtschaftliche Erfolgsaussichten grundsätzlich keine Aussagen gemacht werden können"[2], zu verstehen.

 

Rz. 51

Darüber hinaus finden sich in der Begründung zum BilMoG-RegE weitere Konkretisierungen der Forschungs- und Entwicklungsphase, die für eine Abgrenzung herangezogen werden können.[3] Dennoch bringt die Grenzziehung zwischen Forschungs- und Entwicklungsphase insbesondere aufgrund der relativ allgemein gehaltenen Definitionen und der fließenden Übergänge von der Forschungs- zur Entwicklungsphase erhebliche Abgrenzungsschwierigkeiten mit sich[4] und eröffnet dem Bilanzierenden damit einen nicht unerheblichen bilanzpolitischen Ermessensspielraum.[5]

 

Rz. 52

Kann die Trennung zwischen Forschungs- und Entwicklungsphase nicht ausreichend nachvollziehbar und plausibel vorgenommen werden, ist gemäß § 255 Abs. 2a Satz 4 HGB eine Aktivierung ausgeschlossen, sodass alle Aufwendungen ergebniswirksam zu erfassen sind.[6]

[1] Alle Zitate entnommen aus BR-Drucks. 344/08 S. 130.
[2] BR-Drucks. 344/08 S. 131.
[3] Vgl. BR-Drucks. 344/08 S. 131 f.
[4] Vgl. Kahle/Günter, Vermögensgegenstand und Wirtschaftsgut – Veränderung der Aktivierungskriterien durch das BilMoG?, in Schmiel/Breithecker, Steuerliche Gewinnermittlung nach dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz, 2008, S. 84; Küting/Ellmann, Immaterielles Vermögen, in Küting/Pfitzer/Weber, Das neue deutsche Bilanzrecht – Handbuch zur Anwendung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG), 2. Aufl. 2009, Kap. XI, S. 269 f.
[5] Vgl. Arbeitskreis "Immaterielle Werte im Rechnungswesen" der Schmalenbach-Gesellschaft für Betriebswirtschaft e. V., DB 2008, S. 1816.
[6] Vgl. BR-Drucks. 344/08 S. 131.

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