2.3.1 Übersicht

 
  Handelsbilanz Steuerbilanz
Zinsen für Fremdkapital allgemein Aktivierungsverbot[1] Aktivierungsverbot[2]
Zinsen für zur Finanzierung der Herstellung eines Vermögensgegenstandes verwendetes Fremdkapital, soweit sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen Aktivierungswahlrecht, soweit die Zinsen auf den Zeitraum der Herstellung des Vermögensgegenstands entfallen.[3]

Werden handelsrechtlich Fremdkapitalzinsen in die Herstellungskosten einbezogen, sind sie gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 EStG auch in der steuerlichen Gewinnermittlung als Herstellungskosten zu beurteilen.[4] In der steuerlichen Gewinnermittlung folgt daher aus dem handelsrechtlich ausgeübten Wahlrecht ein Aktivierungsgebot.

Werden handelsrechtlich Fremdkapitalzinsen nicht in die Herstellungskosten einbezogen, sind sie auch steuerlich den Herstellungskosten nicht zuzurechnen.[5]

Tab. 3: Behandlung von Fremdkapitalzinsen in Handels- und Steuerbilanz

2.3.2 Handelsbilanz

Wird Fremdkapital zur Finanzierung der Herstellung eines Vermögensgegenstandes verwendet, dürfen die für das Fremdkapital gezahlten Zinsen insoweit als Herstellungskosten aktiviert werden, als sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen. Wenn sie unter diesen Voraussetzungen aktiviert werden, gelten sie als Herstellungskosten.[1] Es handelt sich damit nicht um echte, sondern um fiktive Herstellungskosten.[2] Kapitalgesellschaften und KapCo-Gesellschaften nach § 264a HGB müssen im Falle der Aktivierung im Anhang Angaben machen über die Einbeziehung von Zinsen für Fremdkapital in die Herstellungskosten.[3]

2.3.3 Steuerbilanz

Wenn in der Handelsbilanz die Fremdkapitalzinsen aktiviert worden sind, führt das zu einer übereinstimmenden Aktivierung der Fremdkapitalzinsen als Herstellungskosten in der Steuerbilanz.[1]

[1] R 6.3 Abs. 5 EStR; Schubert/Hutzler, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 255 HGB Rz. 510.

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