8.1 Buchhaltung

Der von der Finanzverwaltung vorgegebene Kontenplan und die Formate für verschiedene Teile des Geschäftsberichts (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Kapitalflussrechnung) müssen eingehalten werden. Die Buchhaltung muss auf der Grundlage von Originalbelegen erfolgen. Bücher sind in chinesischer Sprache zu führen, Fremdsprachen sind parallel aber zulässig. Die Aufbewahrungspflicht beträgt 15 Jahre, die Bücher sind in Yuan (Renminbi) zu führen.

8.2 Besteuerung

Verbindliches Rechnungsformat für Steuerpflichtige

Das chinesische Umsatzsteuersystem ist äußerst komplex. Es gibt nicht wie in Deutschland die Mehrwertsteuer, die auf Waren und Dienstleistungen erhoben wird, sondern drei verschiedene Arten von Umsatzsteuer, die je nach Art des Geschäfts und Empfänger nicht nur unterschiedlich genannt werden, sondern auch mit unterschiedliche Steuersätzen anfallen und/oder erstattet werden:

  • value added tax (VAT, Mehrwertsteuer),
  • business tax (BT, Geschäftssteuer) und
  • consumption tax (CT, Verbrauchsteuer).

Um zu kontrollieren, dass alle Mehrwertsteuerpflichtigen diese Steuer auch ordnungsgemäß abführen, schreibt das chinesische Steuerrecht eine bestimmte Form für alle Ausgangsrechnungen vor. Es ist nicht erlaubt, eigene Rechnungsformate bei Finanzämtern einzureichen. Vielmehr muss ein von der chinesischen Steuerbehörde entworfenes und festgelegtes Format verwendet werden: das "Golden-Taxation-System", auch "Jinshui" genannt. Dieses Format ist vornummeriert und verbindlich. Die Ausdrucke sind auch unter den Namen "Fapiao" bekannt. Lokale Geschäftspartner akzeptieren nur diese offiziellen Fapiao. Dieses System bildet den einzigen regulären Beleg für jede Steuerrückerstattung. Darüber hinaus sind Lieferantenrechnungen ein Muss, um Vorsteueransprüche angemessen geltend machen zu können.

Eine in China ansässige WFOE ist unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig nach dem Welteinkommensprinzip. Ein Verlustvortrag ist bis zu 5 Jahren gestattet. Der Steuersatz beträgt grundsätzlich 25 %. Es gibt einige Steuervergünstigungen, die im Einzelfall zu untersuchen sind.

Es gibt bereits seit 1986 ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der VR China. Die VR China erhebt eine Quellensteuer von 10 %.

Bei der Einkommensteuer ist der Steuersatz progressiv und liegt zwischen 5 und 45 %. Es gibt Sonderregelungen für Expatriats.

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