Ausleihungen, Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern müssen in der Bilanz der GmbH[1] gesondert ausgewiesen oder im Anhang[2] dargestellt werden.[3] Insbesondere, wenn sie in anderen Posten enthalten sind, muss hierauf explizit hingewiesen werden.[4]

Für Personengesellschaften, die Kapitalgesellschaften gleichgestellt sind, da sie zum Bilanzstichtag keine natürliche Person als vollhaftenden Gesellschafter haben, gibt es in § 264c Abs. 1 HGB eine entsprechende Regelung.[5]

[1] Die Unternehmergesellschaft (UG) ist "lediglich" eine Sonderform der GmbH, sodass die entsprechenden Bestimmungen des GmbHG ebenfalls gelten.
[2] Kleinstgesellschaften i. S. v. § 267a HGB sind allerdings nicht verpflichtet, einen Anhang aufzustellen.
[3] § 42 Abs. 3 1. Halbsatz GmbHG; Kersting, in Noack/Servatius/Hass, GmbHG, 23. Aufl. 2022,§ 42 GmbHG Rz. 12 f.
[4] § 42 Abs. 3 2. Halbsatz GmbHG; Kersting, in Noack/Servatius/Hass, GmbHG, 42. Aufl. 2022, § 42 GmbHG Rz. 14.
[5] Justhoven/Roland, in Beck'scher Bilanzkommentar, 13. Aufl. 2022, § 264c HGB Rz. 5 ff.

1.1 Ausweis in der Handelsbilanz

Gesellschafterdarlehen müssen in der Handelsbilanz grundsätzlich als Verbindlichkeit passiviert werden. Ein Hinweis darauf, dass der Darlehensgeber zugleich auch Gesellschafter ist, ist zwingend erforderlich. Dies gilt auch, wenn eine Rückzahlung an den Gesellschafter nicht erfolgen darf und das Darlehen aus insolvenzrechtlicher Sicht Eigenkapital darstellt. Das Bestehen der Verbindlichkeit wird durch die Rechtsfolgen des Eigenkapital-Ersatzes nicht berührt. Dies gilt auch für Personengesellschaften.[1]

[1] S. hierzu auch IDW HFA RS 7 Tz. 55.

1.2 Ausweis in der Steuerbilanz

Aufgrund der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz sind Gesellschafterdarlehen auch in der Steuerbilanz der Gesellschaften als Verbindlichkeit zu passivieren.[1]

[1] § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG; dies gilt trotz der Einschränkung des Maßgeblichkeitsgrundsatzes in den letzten Jahren, Weber-Grellet, in Schmidt, EStG, 42. Aufl. 2023, § 5 EStG Rz. 26 ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Controlling Office. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge