Soweit in Einzelvorschriften nichts anderes vermerkt ist, gilt grundsätzlich der gemeine Wert als Bemessungsgrundlage für die Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer.

3.4.1 Anteile an einer Kapitalgesellschaft

Als gemeiner Wert von börsennotierten Anteilen gilt der niedrigste am Stichtag notierte Kurswert.

Für nicht notierte Anteile an Kapitalgesellschaften wird der gemeine Wert (sofern keine tatsächlichen Verkaufe vorliegen) seit 2009 nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren ermittelt. Ertragswert ist der zukünftig nachhaltig erzielbare Jahresertrag mal Kapitalisierungsfaktor.[1]

3.4.2 Bedarfsbewertung bei Grundstücken

Im Falle einer Schenkung bzw. im Erbfall ist für die Bemessung der Erbschaftsteuer ein Bedarfswert für das Grundstück zu ermitteln.

Bei unbebauten Grundstücken beträgt der Bedarfswert 80 % der Bodenrichtwerte (lt. Gutachterausschüssen). Weist der Steuerpflichtige nach, dass der gemeine Wert des unbebauten Grundstücks niedriger als der berechnete Bedarfswert ist, ist der gemeine Wert anzusetzen.[1]

 
Praxis-Beispiel

Bedarfsbewertung

E hat ein 1.000 qm großes unbebautes Grundstück geerbt. Der Bodenrichtwert für diese Liegenschaft beträgt 20 EUR. Das Finanzamt errechnet einen Bedarfswert von (20 x 1.000 x 80 %) 16.000 EUR und setzt danach die Erbschaftsteuer fest. B legt gegen den Erbschaftsteuerbescheid Einspruch ein, da er das Grundstück 3 Monate nach dem Erbfall nur für 10.000 EUR an einen fremden Dritten veräußern konnte. Der gemeine Wert des Grundstücks beträgt 10.000 EUR und ist der Erbschaftsteuer zugrunde zu legen.[2]

Zur Wertfindung eines Grundstücks können

  • Verkäufe bis zu einem Jahr vor bzw. nach dem Besteuerungszeitpunkt

oder

  • Wertgutachten des zuständigen Gutachterausschusses bzw. eines Sachverständigen

herangezogen werden.[3]

Die "Öffnungsklausel", d.  h., der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts (= Verkehrswert), gilt ebenso für bebaute Grundstücke (siehe hierzu auch Tipp bei "Einlage von Grundstücken").

[1] §§ 138 ff., 145 Abs. 3 Satz 1, 151 und 157 BewG.
[3] R B 198 ErbStR.

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