Rz. 380

Beim Übergang von der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen zur Gewinnermittlung nach dem Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG können bei der Aufstellung der Übergangsbilanz für die Zeit der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen nur solche Ansätze unterstellt werden, die im Fall des Bestandsvergleichs ohne besonderen Antrag und ohne besondere Ausübung eines Wahlrechts nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung anzusetzen gewesen wären. Dementsprechend können beim Übergang von der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen grundsätzlich nur normale Absetzungen für Abnutzung zugrunde gelegt werden bzw. als erfasst gelten. Aus demselben Grunde sind auch Abweichungen hiervon durch die unterstellte Ausübung von besonderen Bewertungswahlrechten in der Regel ausgeschlossen.[1]

 

Rz. 381

Beim Übergang von der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen zum Bestandsvergleich bestimmen sich die in die Übergangsbilanz einzustellenden Buchwerte landwirtschaftlicher Betriebsgebäude nach den um die übliche AfA und etwaige Investitionszuschüsse geminderten Anschaffungs- oder Herstellungskosten.[2]

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