Überblick

Forderungen sind Ansprüche eines Gläubigers gegenüber einem Schuldner. Sie sind meist auf Geld gerichtet. Forderungen sind in der Handelsbilanz als Vermögensgegenstand und in der Steuerbilanz als Wirtschaftsgut zu aktivieren. Insbesondere Forderungen, die zivilrechtlich im abgelaufenen Wirtschaftsjahr entstanden sind, unterliegen der Aktivierungspflicht. Der Zeitpunkt ihrer Fälligkeit, Rechnungserteilung oder Einklagbarkeit ist für die Aktivierung grundsätzlich ohne Belang.

Langfristig gestundete Forderungen sind handelsrechtlich als "sonstige Ausleihungen" auszuweisen, wenn diese Forderungen in ein Darlehen mit Zins- und Tilgungszahlungen umgewandelt worden sind.[1]

Bei bestrittenen Forderungen reicht für die Aktivierung ihre objektive Entstehung nicht aus. Erforderlich ist hier, dass sich der Anspruch konkretisiert hat, z. B. eine Schadensersatzforderung anerkannt oder durch ein rechtskräftiges Urteil zuerkannt ist. Forderungen sind auch auszuweisen, wenn die für ihre Entstehung wesentlichen wirtschaftlichen Ursachen gesetzt worden sind und mit der künftigen rechtlichen Entstehung zu rechnen ist (sog. quasi sichere Forderungen).

Der Beitrag erläutert Einzelheiten und Sonderfälle beim Forderungsausweis. Er gibt Hilfestellung bei der Bewertung und Wertberichtigung von Forderungen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Gesetzliche Regelungen zu Forderungen finden sich in den §§ 240 Abs. 1, 246, 247 Abs. 1, 2 HGB; §§ 252, 253 Abs. 1, 256a und 266 HGB sowie in den §§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Erläuterungen zu Wertberichtigungen ergeben sich aus den Hinweisen H 6.7 EStH.

[1] Vgl. Wulf/Sackbrook, in Betram/Kessler/Müller, HGB, 2022, § 266 Rz. 79.

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