Forderungen sind mit den Anschaffungskosten bzw. mit dem niedrigeren beizulegenden Wert bzw. Teilwert zu bewerten. Sie sind typisches Umlaufvermögen, soweit es sich nicht um langfristige Ausleihungen handelt. Teilwertabschreibungen kommen insbesondere bei Forderungen mit zweifelhafter Zahlungsfähigkeit des Schuldners in Betracht.

Handelsrechtlich gilt für Umlaufvermögen das strenge Niederstwertprinzip. Soweit der beizulegende Wert zum Abschlussstichtag die Anschaffungskosten unterschreitet, bemisst sich die Forderung für Zwecke der Handelsbilanz zwingend nach dem niedrigeren Wert (Abschreibungspflicht).[1]

Für Forderungen im Anlagevermögen sind außerplanmäßige Abschreibungen nur im Fall einer voraussichtlich dauernden Wertminderung vorzunehmen.[2]

Entfällt der Grund der Abschreibung ganz oder teilweise, hat handelsrechtlich zwingend eine Wertaufholung für Anlage- und Umlaufvermögen zu erfolgen.[3]

In der Steuerbilanz kommt abweichend vom Handelsrecht eine Teilwertabschreibung für Wirtschaftsgüter des Anlage- und Umlaufvermögens nur im Fall einer voraussichtlich dauernden Wertminderung in Betracht.[4]

Steuerrechtlich besteht ein Ansatzwahlrecht, der niedrigere Teilwert muss nicht angesetzt werden. Sind die Gründe der Wertminderung in einem Folgejahr ganz oder teilweise weggefallen oder stellt sich nachträglich heraus, dass die Wertminderung nicht dauerhaft war, ist auch steuerrechtlich ein Wertaufholungsgebot zu beachten. Dem Steuerpflichtige obliegt eine jährliche Nachweispflicht für die Beibehaltung des niedrigeren Teilwerts.[5]

Geldforderungen sind i. d. R. mit ihrem Nennwert anzusetzen. Die widerlegbare Teilwertvermutung bezieht sich auf den Nennbetrag der Forderung.[6]

Forderungen, wie z. B. Kundenforderungen, sind bei Uneinbringlichkeit auf 0 EUR abzuschreiben. Zweifelhafte Forderungen sind mit ihrem wahrscheinlichen Wert anzusetzen.

[1] Vgl. Bertram/Heusinger-Lange, in Betram/Kessler/Müller, HGB, 2022, § 253 Rz. 4, 278 und 310.
[2] Vgl. Bertram/Heusinger-Lange, in Betram/Kessler/Müller, HGB, 2022, § 253 Rz. 5.
[4] Vgl. Kulosa, in Schmidt, EStG, 2022, § 6 Rz. 291.
[5] Vgl. Kulosa, in Schmidt, EStG, 2022, § 6 Rz. 376; Mutscher, in Frotscher/Geurts, EStG, § 6 EStG Rz. 344.
[6] Vgl. Kulosa, in Schmidt, EStG, 2022, § 6 Rz. 291.

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