Bei der Energiewende spielt die Wirtschaft eine zentrale Rolle. Ein Ziel ist es, die Energieversorgung auf erneuerbare Energien umzustellen. Die zweite Säule der Energiewende ist eine deutliche Erhöhung der Energieeffizienz. Die Potentiale reichen von energieeffizienten Motoren und energiesparende Industrieprozessen bis hin zu energieeffizienten Gebäudesanierungen.

3.1 Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft (KfW 295 / BAFA 295)

Gefördert werden Maßnahmen, die zur Energie- und Ressourceneinsparung und der damit verbundenen Reduktion der CO2-Emissionen in Deutschland beitragen. Förderfähig sind Investitionen in den 4 Modulen

  • Querschnitts-technologien (Modul 1),
  • Prozesswärmebereitstellung aus erneuerbaren Energien (Modul 2),
  • Mess-, Steuer- und Regelungstechnik, Sensorik und Energiemanagement-Software (Modul 3)
  • sowie Energiebezogene Optimierung von Anlagen und Prozessen (Modul 4).

Antragsberechtigt mit einer Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland sind In- und ausländische Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die sich mehrheitlich in Privatbesitz befinden, kommunale Unternehmen, freiberuflich Tätige sowie Contractoren, die Maßnahmen für ein antragsberechtigtes Unternehmen durchführen.

Die Förderung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt, dessen Höhe in der Regel 30 % der förderfähigen Kosten beträgt. Kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) erhalten zusätzlich einen Bonus in Höhe von 10 %. In Modul 2 beträgt die Förderung bis zu 45 % der förderfähigen Kosten. In Modul 4 werden max. 500 EUR, für KMU max. 900 EUR, pro jährlich eingesparter Tonne CO2 gefördert. Der Zuschuss in Modul 1 ist auf maximal 200.000 EUR, in den Modulen 2 bis 4 auf maximal 10 Millionen EUR pro Maßnahme begrenzt.

Der Bewilligungs- bzw. Umsetzungszeitraum beträgt in der Regel 24 Monate (eine Verlängerung kann in begründeten Fällen beantragt werden). Mit dem Vorhaben darf erst nach Genehmigung begonnen werden. In begründeten Ausnahmefällen kann ein Antrag auf vorzeitigen Maßnahmenbeginn (nach Antragstellung) gestellt werden.

Das Programm ist bis zum 31. Dezember 2026 gültig.

3.2 Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)

Mit der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) erhalten Unternehmen Unterstützung, die dauerhaft Energiekosten einsparen und damit das Klima schützen. Die BEG fasst frühere Förderprogramme zusammen und unterstützt unter anderem den Einsatz neuer Heizungsanlagen, die Optimierung bestehender Heizungsanlagen, Maßnahmen an der Gebäudehülle und den Einsatz optimierter Anlagentechnik. Dabei besteht die BEG aus 3 Teilprogrammen.

3.2.1 Bundesförderung für Effiziente Gebäude (BEG) Sanierung (BEG NWG)

Gefördert werden alle energetischen Maßnahmen, die zu einer Effizienzgebäude-Stufe führen sowie die Kosten der förderfähigen Umfeldmaßnahmen. Ebenfalls förderfähig ist die Sanierung von Baudenkmalen. Bei einer frisch sanierten Immobilie werden die Maßnahmen der energetischen Sanierung gefördert, wenn die Kosten gesondert ausgewiesen sind. Ebenfalls förderfähig ist die notwendige Fachplanung sowie die Baubegleitung durch Energieeffizienzexperten und eine akustische Fachplanung.

Antragsberechtigt sind Privatpersonen sowie Einzelunternehmern, freiberuflich Tätige, in- und ausländische Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die sich mehrheitlich in Privatbesitz befinden, kommunale Unternehmen, gemeinnützige Organisationen und Kirchen, Geschäftsbanken, Genossenschaftsbanken und Sparkassen sowie Contracting-Geber, die Energie-Dienstleistungen an Nichtwohngebäuden erbringen.

Die Förderung erfolgt als Zuschuss oder Förderdarlehen durch die KfW und beträgt bei der Sanierung von Nichtwohngebäuden zum Effizienzhaus zwischen 10 und 20 % der Investitionssumme.

Der Bauantrag oder die Bauanzeige des Gebäudes muss zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 5 Jahre zurückliegen. Die Förderung der Sanierung zum Effizienzgebäude durch die KfW ist Teil des neuen Bundesprogramms BEG und gilt seit dem 1. Juli 2021.

3.2.2 Bundesförderung für Effiziente Gebäude (BEG) Neubau (BEG NWG)

Gefördert werden Neubau oder Kauf eines Effizienzgebäudes. Förderfähig sind im Falle eines Neubaus die Baukosten und gegebenenfalls Umfeldmaßnahmen (ohne Grundstückskosten), im Falle eines Kaufs der Kaufpreis (ohne Grundstückspreis). Eine zusätzliche Förderung gibt es für die notwendige Fachplanung, die Baubegleitung durch Energieeffizienzexperten sowie eine akustische Fachplanung. Ebenso die Nachhaltigkeitszertifizierung eines Neubaus mit dem "Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude", wenn eine Effizienzgebäude-Stufe mit Nachhaltigkeits-Klasse erreich wird.

Antragsberechtigt sind Privatpersonen sowie Einzelunternehmern, freiberuflich Tätige, in- und ausländische Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die sich mehrheitlich in Privatbesitz befinden, kommunale Unternehmen, gemeinnützige Organisationen und Kirchen, Geschäftsbanken, Genossen­schaftsbanken und Sparkassen sowie Contracting-Geber, die Energie-Dienstleistungen an Nichtwohngebäuden erbringen.

Die Förderung erfolgt als Tilgungszuschuss mit Förderdarlehen durch die KfW und beträgt bei Nichtwohngebäuden 5 %.

Die Förderung von effizienten Neubauten durch die KfW ist ab dem 20. April 2022 wieder möglich.

3.2.3 Bundesförderung für Effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM – BAFA)Gefördert

Gefördert werden Einzelmaßnahmen an Bestandsgebäuden...

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