Die Finanzierungskosten sind anhand der tatsächlichen Verwendung der Darlehensmittel der Erwerbs- oder der Privatsphäre zuzuordnen. Die tatsächliche Verwendung der Darlehensmittel zur Finanzierung von Anschaffungskosten ist auch gegeben, wenn sie taggleich und betragsidentisch durch ein privates Kontokorrentkonto geleitet werden.[1] Eine gesonderte Zuordnung von Darlehen zu den Anschaffungskosten des fremdvermieteten Teils eines erworbenen und im Übrigen eigengenutzten Gebäudes scheidet allerdings aus, wenn der gesamte Kaufpreis von einem Girokonto an die Veräußerer des erworbenen Gebäudes überwiesen wird und sich auf diesem Konto Eigen- und Fremdmittel vermischt haben.[2] Sind die Aufwendungen privat veranlasst oder stehen sie im Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften aus Liebhaberei, sind sie grundsätzlich steuerlich nicht abziehbar.[3]

Unerheblich ist, ob der Steuerpflichtige die Aufwendungen, für die das Darlehen aufgenommen wurde, auch mit vorhandenen Barmitteln hätte finanzieren können.[4]

Die betriebliche Veranlassung setzt i. d. R. voraus, dass die Darlehensvaluta auch im Betrieb, z. B. zur Begleichung einer betrieblich veranlassten Schuld, verwendet wird. Macht der Betrieb von dem – eingelegten – Geld jedoch keinen Gebrauch, sondern lässt es unverzinst liegen und zahlt es möglicherweise sogar nach Ablauf weniger Tage wieder zurück, liegt regelmäßig keine betriebliche Zuordnung der Darlehensmittel vor.[5]

Das kann im Zusammenhang mit der Überentnahmeregelung des § 4 Abs. 4a EStG Bedeutung erlangen.[6]

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