Bei Darlehensverträgen wird der Fremdvergleich mit Vertragsgestaltungen durchgeführt, die zwischen Kreditinstituten und Darlehensnehmern üblich sind.[1] Dabei ist die Intensität der Prüfung des Fremdvergleichs vom Anlass der Darlehensaufnahme abhängig.[2] Der Darlehensvertrag muss zweifelsfrei von einer verschleierten Schenkung abgrenzbar sein.[3] Darlehensverträge müssen insbesondere die folgenden Vereinbarungen enthalten:

  • Laufzeit des Darlehens;
  • Art und Zeit der Rückzahlung des Darlehens;
  • Finanzierungskosten, insbesondere die Zinszahlung einschließlich der jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte[4] und
  • Sicherheit des Rückzahlungsanspruchs.

Zur Anerkennung eines Darlehensvertrags gehört insbesondere, dass die vereinbarten Finanzierungskosten (Schuldzinsen) regelmäßig gezahlt werden. Bei wirtschaftlich voneinander unabhängigen Angehörigen kann in diesen Fällen auf die Prüfung der Tilgungs- und Sicherungsvereinbarungen verzichtet werden.[5]

Eine rückwirkend auf den Vertragsbeginn vereinbarte Verzinsung eines zunächst unverzinslich gewährten Darlehens ist (bilanz-)steuerrechtlich unbeachtlich, sofern diese Vereinbarung erst nach dem Bilanzstichtag getroffen wird.[6]

 
Praxis-Beispiel

Eltern gewähren ihrem Sohn ein Baudarlehen

Der volljährige Sohn S betreibt eine Maschinenbaufirma. 2023 will er erweitern und muss dafür eine neue Halle bauen. Die geschätzten Baukosten betragen 300.000 EUR. Die Eltern des S gewähren ihrem Sohn ein Darlehen über 100.000 EUR. An Eigenkapital setzt S 50.000 EUR ein. Ein weiteres Darlehen erhält S von seiner Hausbank.

Der Darlehensvertrag zwischen S und seinen Eltern wird wie unter Fremden üblich abgeschlossen. Als Muster dient ihnen der Darlehensvertrag, den S mit seiner Hausbank abschließt, allerdings mit 2 Ausnahmen. Die Eltern gewähren S das Darlehen zu einem minimalen Zinssatz, noch günstiger als die Bank. Auch verzichten sie auf Sicherheiten.

Da S und seine Eltern wirtschaftlich voneinander unabhängig sind, kann der Darlehensvertrag steuerlich auch anerkannt werden, wenn er nicht in allen Punkten dem strengen Fremdvergleich standhält. S hätte in jedem Fall die Baukosten in dieser Höhe fremdfinanzieren müssen. Dass seine Eltern ihm einen günstigeren Zinssatz gewähren und auf die Sicherheit verzichten, macht den Vertrag nicht unwirksam.[7]

S kann die Finanzierungskosten von beiden Darlehensverträgen unter den allgemeinen Voraussetzungen als Betriebsausgaben abziehen.

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