Das Gesetz[1] ordnet an, dass Einlagen mit dem Teilwert des eingelegten Wirtschaftsguts für den Zeitpunkt der Zuführung zum Betriebsvermögen anzusetzen sind, unabhängig davon, ob der Teilwert höher oder niedriger als die Anschaffungs- oder Herstellungskosten ist. Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde.[2]

Durch Bewertung der Einlagen mit dem Teilwert im Zeitpunkt der Zuführung soll verhindert werden, dass stille Reserven, die sich seit Anschaffung im privaten Bereich angesammelt haben, im betrieblichen Bereich, z. B. anlässlich der Veräußerung des Wirtschaftsguts, realisiert werden. Andererseits soll eine vor dem Zeitpunkt der Einlage – seit Anschaffung – eingetretene Wertminderung nicht in den betrieblichen Bereich verlagert werden dürfen.

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