Nach § 264a HGB sind Personengesellschaften ohne eine natürliche Person als vollhaftenden Gesellschafter am Bilanzstichtag Kapitalgesellschaften in weiten Bereichen der Rechnungslegung gleichgestellt. Sie müssen insbesondere ihren Jahresabschluss um einen Anhang ergänzen, sind verpflichtet einen Lagebericht aufzustellen, sofern sie nach den Kriterien des § 267 HGB mittelgroße Gesellschaften sind, und müssen sich nach § 316 HGB auch durch einen gesetzlichen Abschlussprüfer prüfen lassen. Darüber hinaus finden sich in § 264c HGB verschiedene Regelungen, die speziell diese Art von Personengesellschaften betreffen. Für das Eigenkapital finden sich diese besonderen Bestimmungen in § 264c Abs. 2 HGB.[1]

Nach § 264c Abs. 2 Satz 1 HGB gilt hierbei, dass als gesonderte Posten auszuweisen sind:

I. Kapitalanteile

II. Rücklagen

III. Gewinnvortrag/Verlustvortrag

IV. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag

Statt des gezeichneten Kapitals sind die Kapitalanteile der persönlich haftenden Gesellschafterin auszuweisen.[2] Ein Verlust ist von dem Kapitalanteil abzuschreiben. Übersteigt der Verlust den Kapitalanteil, ist auf der Aktivseite der Bilanz ein Posten "Nicht durch Vermögenseinlagen gedeckter Verlustanteil persönlich haftender Gesellschafter" auszuweisen.[3] Für Kommanditisten gelten nach § 264c Abs. 2 Satz 6 HGB diese Bestimmungen entsprechend.[4] Allerdings darf eine Forderung auf eine Einzahlung nur unter bestimmten Voraussetzungen ausgewiesen werden. Rücklagen dürfen nur ausgewiesen werden, wenn eine gesellschaftsvertragliche Regelung zu diesen besteht. Ferner ist im Anhang ein Betrag anzugeben, wenn die im Handelsregister eingetragene Einlage nicht geleistet worden ist.[5] Dies gilt auch in den Fällen, in denen die Einlagen zurückgewährt worden sind.[6]

[1] Justenhoven/Roland, in Beck’scher Bilanzkommentar, 13. Aufl. 2022, § 264c HGB Rz. 16 ff.
[2] Justenhoven/Roland, in Beck’scher Bilanzkommentar, 13. Aufl. 2022, § 264c HGB Rz. 20 ff.; IDW HFA RS 7 Tz. 42.
[3] IDW HFA RS 7 Tz. 50 f.
[4] Justenhoven/Roland, in Beck’scher Bilanzkommentar, 13. Aufl. 2022, § 264c HGB Rz. 30 ff.
[5] Justenhoven/Roland, in Beck’scher Bilanzkommentar, 13. Aufl. 2022, § 264c HGB Rz. 60.
[6] IDW HFA RS 7 Tz. 36.

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