Drohverlustrückstellungen können in Anschaffungsfällen auch in der Steuerbilanz zu passivieren sein. Das steuerliche Passivierungsverbot verbietet den Ansatz künftiger Risiken, bestimmt aber nicht, dass diese Risiken nach Realisierung nicht steuermindernd zu berücksichtigen sind. Eine Realisierung sog. Drohverluste tritt bei Veräußerung eines Unternehmens und Übernahme der Risiken durch den Erwerber ein. Die Realisierung drückt sich durch (geringeren) Bemessung des Veräußerungspreises aus.[1]

 
Wichtig

Passivierungsverbot für nachfolgende Bilanzstichtage

Nach dem Prinzip der Neutralität von Anschaffungskosten sind übernommene Verpflichtungen zum Anschaffungswert in die Steuerbilanz zu übernehmen. Gemäß § 5 Abs. 7 EStG findet das Ansatzverbot für Drohverlustrückstellungen auf die folgenden Bilanzstichtage erneut Anwendung.

Betriebliche Rückstellungen und Verbindlichkeiten, die ein Betriebsveräußerer aufgrund von Rückstellungsverboten (wie z. B. für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften) in seiner Steuerbilanz nicht ausweisen durfte, unterliegen laut BFH beim Betriebserwerber keinem Passivierungsverbot.[2] Voraussetzung ist, dass der Erwerber die Verbindlichkeit im Zuge eines Betriebserwerbs gegen Schuldfreistellung erworben hat. Die Rechtsnorm des § 5 Abs. 7 EStG ist zu beachten.

Die mit dem Betrieb erworbenen drohenden Verluste aus schwebenden Geschäften sind nach Auffassung des BFH als Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten auszuweisen und mit ihren Anschaffungskosten oder ihrem höheren Teilwert zu bewerten. Die Übernahme steuerrechtlich zu Recht nicht bilanzierter Verbindlichkeiten ist Teil des vom Erwerber entrichteten Entgelts.[3]

Auch die Übernahme eines (Verlust-)Mietvertrags kann die steuerliche Passivierung einer sog. angeschafften Verlustrückstellung begründen.[4]

[3] Vgl. BFH, Urteil v. 17.10.2007, I R 61/06, BStBl 2008 II S. 555. Die Gesetzesänderung des § 5 Abs. 7 EStG ist zu beachten.
[4] Vgl. Weber-Grellet, in Schmidt, EStG, 2022, § 5 Rz. 451.

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