Der bilanzierende Steuerpflichtige hat alle Umstände zu berücksichtigen, die am (zurückliegenden) Bilanzstichtag erkennbar vorlagen. Umstände, die nach dem Bilanzstichtag und vor dem Bilanzerstellungstag eintreten:[1]

Wertaufhellende Umstände sind zu beachten,[2] nicht aber wertbeeinflussende Umstände. Zu den wertaufhellenden Umständen gehören Tatsachen, die die Verhältnisse am Bilanzstichtag tatsächlich insoweit berühren, als sie diese so zeigen, wie sie sich an diesem Tag objektiv dargestellt haben, auch wenn sie noch nicht eingetreten oder noch nicht bekannt waren. Sie finden daher Eingang in die Bewertung eines Bilanzpostens oder in die Bemessung einer Rückstellung.

Wertbeeinflussende Umstände sind Ereignisse, die erst nach dem Bilanzstichtag eingetreten sind, ohne dass sie die Verhältnisse am Bilanzstichtag objektiv zeigen oder aufhellen können, weil sie nichts enthalten, was einen Rückschluss auf die Wertverhältnisse am Bilanzstichtag zulässt.[3]Nach dem Tag der Bilanzerstellung eingetretene Umstände oder erlangte Kenntnisse sind unbeachtlich.[4]

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