Es sind alle vorhersehbaren Risiken und Verluste zu berücksichtigen, sog. Imparitätsprinzip.[1] Hierzu gehört der Grundsatz der Nichtbilanzierung schwebender Geschäfte. Gewinne sind nur auszuweisen, wenn sie am Abschlussstichtag bereits realisiert sind, sog. Realisationsprinzip. Das Realisationsprinzip ist auch bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG, also ggf. auch von Land- und Forstwirten und von Freiberuflern sowie von Gewerbetreibenden anzuwenden, die nicht unter § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG fallen, anzuwenden.[2] Verbindlichkeiten, die aufschiebend bedingt erlassen werden, dürfen erst mit dem Bedingungseintritt gewinnwirksam ausgebucht werden.[3] Andererseits sind nicht realisierte Verluste handelsrechtlich auszuweisen, z. B. als Rückstellung. Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften dürfen ertragsteuerlich nicht mehr gebildet werden. Teilwertabschreibungen sind ebenfalls insoweit nicht zulässig.

Bestrittene Forderungen, die durch ein rechtskräftiges Urteil zugesprochen werden, haben nach dem Vorsichtsprinzip keinen wertaufhellenden, sondern wertbegründenden Charakter. Sie sind daher erst nach Rechtskraft des Urteils zu aktivieren.[4] So können auch Steuererstattungsansprüche erst dann in der Bilanz ausgewiesen werden, wenn sie einen durchsetzbaren gegenwärtigen Vermögenswert darstellen, z. B. wenn das FA vor Ablauf des Wirtschaftsjahres zweifelsfrei zum Ausdruck bringt, dass es die Steuererstattungsansprüche, z. B. USt, erfüllen wird.[5] Das gilt auch im Insolvenzrecht. Danach ist eine Steuerforderung in dem Zeitpunkt begründet, zu dem der Besteuerungstatbestand vollständig verwirklicht ist.[6]

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