Kleine Kapitalgesellschaften und ihnen gleichgestellte Personengesellschaften (Größenklassen) dürfen eine verkürzte Bilanz aufstellen, in der nur die in der vorstehenden Tabelle mit Buchstaben und römischen Zahlen bezeichneten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge aufgenommen werden.[1]

Aber auch kleine Kapitalgesellschaften müssen die Posten in der Bilanz hinreichend aufgliedern.[2] Sie dürfen daher nicht pauschal den Ausweis aller in dem Bilanzgliederungsschema mit arabischen Ziffern bezeichneten Posten weglassen. Ihre Mindestgliederung richtet sich auch nach den allgemein für alle Unternehmen geltenden Grundsätzen. Soweit daher im Bilanzschema mit arabischen Zahlen bezeichnete Posten aufgeführt sind, die sich wesentlich voneinander unterscheiden, sind sie nach dem Klarheitsgrundsatz ebenso wie von Einzelunternehmen und von Personengesellschaften auch von kleinen Kapitalgesellschaften getrennt auszuweisen. Hieraus kann sich ergeben, dass eine kleine Kapitalgesellschaft den einen oder anderen Posten noch zu untergliedern hat.

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