Nach der Rechtsprechung des BFH nach der im Rahmen der geltenden Fremdvergleichsregelungen hinsichtlich der Höhe eines angemessenen Zinssatzes bei grenzüberschreitenden Darlehen grundsätzlich nur auf die Finanzkraft der die Zinsen zahlenden Gesellschaft abgestellt wird, eröffnen sich Gestaltungsmöglichkeiten, die zur Gewinnverlagerung ins niedrig besteuernde Ausland genutzt werden können. Vorgesehen war im Regierungsentwurf deshalb die Einführung einer Zinshöhenschranke, die Regelung war recht kompliziert. Vielleicht aus diesem Grunde fehlt der § 4l EStG-E im jetzt beschlossenen Gesetzesentwurf. Vermutlich ist aber eine Einführung nur aufgeschoben, nicht aufgehoben.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Controlling Office. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge