Das wichtigste Gesetz des Jahres 2023 mit Auswirkungen auf die steuerliche Gewinnermittlung ist sicherlich das Wachstumschancengesetz (Ausschussfassung, BT-Drucks. 20/9341). Zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Überblicks war dabei das Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen, so dass sich die nachfolgenden Ausführungen auf den Gesetzesentwurf, der sich noch im Gesetzgebungsverfahren befand, beziehen. Anzumerken ist hierbei, dass der Bundesrat in seiner Stellungnahme verschiedene Änderungswünsche angebracht hat, die teilweise in einem direkten Gegensatz zum Gesetzesentwurf stehen. Es bleibt damit abzuwarten, wie das endgültige Gesetz ausfallen wird. Das Gesetzgebungsverfahren zeichnen wir in folgendem Beitrag nach: Wachstumschancengesetz: Überblick über die wichtigsten geplanten Änderungen.

Nachfolgend werden aus dem Wachstumschancengesetz die Bestimmungen angesprochen, die Auswirkungen auf die steuerliche Gewinnermittlung haben können. Zu nennen sind hierbei in der Gesetzesfassung des Gesetzesentwurfs v. 17.11.2023, wie dieser durch den Deutschen Bundestag beschlossen worden ist.

2.1 Anhebung der Grenze für Geschenke (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG-E)

Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG dürfen in der bisherigen Fassung des Gesetzes Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, den Gewinn nicht mindern, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 EUR übersteigen. Dieser Betrag von 35 EUR soll künftig auf 50 EUR angehoben werden. Die Änderung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG soll erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden sein, die nach dem 31.12.2023 beginnen (§ 52 Abs. 6 Satz 10 EStG-E). Angesichts der Preisentwicklung der letzten Jahre ist diese Anpassung sicherlich zwingend.

2.2 Anpassung der Zinsschrankenregelung (§ 4h EStG)

Die bereits 2007 eingeführte Zinsschranke (§ 4h EStG), die bewirkt, dass die Nettozinsaufwendungen eines Betriebs (Zinsaufwendungen abzüglich Zinserträge) grundsätzlich nur bis zur Höhe von 30 % des um die Zinsen und Abschreibungen bereinigten Gewinns abziehbar sind, wird umfassend geändert. Dies beruht im Wesentlichen auf EU-Vorgaben im Zusammenhang mit der Umsetzung der Art. 4 i. V. m. Art. 11 Abs. 6 RL (EU) 2016/1164 (Anti-Tax-Avoidance-Directive – ATAD ). Für Einzelheiten der komplexen Regelung wird auf gesonderte Darstellungen verwiesen. Der geänderte § 4h EStG-E soll erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden sein, die nach dem Tag des Gesetzesbeschlusses des Deutschen Bundestags über das Wachstumschancengesetz beginnen und nicht vor dem 1.1.2024 enden (§ 52 Abs. 8b EStG-E).

2.3 Einführung einer Zinshöhenschranke (§ 4l EStG-E) in der Fassung des Regierungsentwurf

Nach der Rechtsprechung des BFH nach der im Rahmen der geltenden Fremdvergleichsregelungen hinsichtlich der Höhe eines angemessenen Zinssatzes bei grenzüberschreitenden Darlehen grundsätzlich nur auf die Finanzkraft der die Zinsen zahlenden Gesellschaft abgestellt wird, eröffnen sich Gestaltungsmöglichkeiten, die zur Gewinnverlagerung ins niedrig besteuernde Ausland genutzt werden können. Vorgesehen war im Regierungsentwurf deshalb die Einführung einer Zinshöhenschranke, die Regelung war recht kompliziert. Vielleicht aus diesem Grunde fehlt der § 4l EStG-E im jetzt beschlossenen Gesetzesentwurf. Vermutlich ist aber eine Einführung nur aufgeschoben, nicht aufgehoben.

2.4 Änderung bei der Dienstwagenbesteuerung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG-E)

Nach der Regelung in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 EStG gilt grundsätzlich die 1 %-Regelung bei der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs. Handelt es sich um ein Fahrzeug, das keine CO2-Emissionen hat (reine Elektrofahrzeuge, inkl. Brennstoffzellenfahrzeuge) werden nur 25 % der Bemessungsgrundlage (Bruttolistenpreis) und nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG (Fahrtenbuchregelung) nur 1/4 der Anschaffungskosten oder vergleichbarer Aufwendungen berücksichtigt. Dies gilt bislang jedoch nur, wenn der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 60.000 EUR beträgt. Dieser Höchstbetrag soll auf 70.000 EUR (lt. Regierungsentwurf noch 80.000 EUR) angehoben werden. Dies gilt für Anschaffungen nach dem 31.12.2023.

2.5 Änderungen bei den Geringwertigen Wirtschaftsgütern (§ 6 Abs. 2 Satz 1 EStG-E)

Von erheblicher praktischer Bedeutung ist die Anhebung der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter. Aktuell können die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 bis 6 EStG an deren Stelle tretende Wert von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die einer selbstständigen Nutzung fähig sind, im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 800 EUR nicht überschreitet (§ 6 Abs. 2 Satz 1 EStG). Dieser Wert soll auf 1.000 EUR angehoben werden. Zur Anwendung ist vorgesehen, dass dies für Wirtschaftsgüter gilt, die nach dem 31.12.2023 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden (§ 52 Abs. 12 Satz 8 EStG-E). Angesichts der Preisentwicklung war die Anhebung der GWG-Grenze angezeigt.

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