Im Zusammenhang mit der handelsrechtlichen Rechnungslegung ist auch auf Änderungen im Bereich der DRS hinzuweisen. Der am 23.6.2023 durch das DRSC verabschiedete Deutsche Rechnungslegungs-Änderungsstandard Nr. 13 (DRÄS 13) wurde am 27.7.2023 durch das Bundesjustizministerium im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Dies geschah nach § 342q Abs. 2 HGB. Die Änderungen betreffen im Einzelnen den DRS 20 zum Konzernlagebericht sowie DRS 21 zur Kapitalflussrechnung. Die Änderungen, die sich vor allem auf die Ausweitung der branchenspezifischen Anlagepflichten im Lagebericht (DRS 20) sowie den weiter differenzierten Ausweis von Einzahlungen aus Auszahlungen im Zusammenhang mit Zuwendungen und Zuschüssen sowie die Einbeziehung von Cash-Pool-Vorgängen betreffen, sind für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2022 begonnen haben. Gerade im Hinblick auf die Anwendung des DRS 21 in der Praxis haben die Änderungen der vergangenen Jahre dazu geführt, dass weniger Unternehmen, die nicht zur Aufstellung einer Kapitalflussrechnung verpflichtet sind, den DRS 21 anwenden als früher. Die Vorgaben sind einfach zu kompliziert geworden und der "Erkenntnismehrwert" hält sich in Grenzen.

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