2.6.1 IDW ES 9 n. F.: Bescheinigung nach § 270d InsO und Beurteilung der Anforderungen nach § 270a InsO (Stand: 9.2.2022)

  • Das IDW hat den Standard zu den im Rahmen der vorläufigen Eigenverwaltung (einschließlich Schutzschirmverfahren) zu erstellenden Bescheinigungen überarbeitet. Bisher konkretisierte der Standard die Anforderungen, die an die Bescheinigung des Schutzschirmverfahrens (§ 270d InsO) zu stellen sind. Im Zuge des Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanlnsFoG) wurden auch für die reguläre (vorläufige) Eigenverwaltung neue Anforderungen kodifiziert. Insbesondere sind dem Antrag neben einer Eigenverwaltungsplanung (§ 270a Abs. 1 InsO) auch sonstige Erklärungen (§ 270a Abs. 2 InsO) beizufügen.
  • Gegenüber dem bereits am 12.1.2021 vorgelegten Entwurf gibt es vor allem die folgenden Änderungen:

    • Der bisherige Entwurf vom 12.1.2021 wurde teilweise dahin gehend missverstanden, dass das IDW nicht nur für das Schutzschirmverfahren nach § 270d InsO eine Bescheinigung verlange, sondern auch für die reguläre Eigenverwaltung nach § 270a InsO. Das war aber nicht intendiert. Vielmehr sollte ausgedrückt werden, dass in Einzelfällen eine gutachterliche Stellungnahme auch im Zusammenhang mit § 270a InsO sinnvoll sein kann. Dies wurde nochmals deutlicher herausgearbeitet.
    • Klargestellt wird auch, dass mit der Bescheinigung nach § 270d InsO auch die Anforderungen nach § 270a InsO beurteilt werden müssen.
    • Die Ausführungen zu den Insolvenzeröffnungsgründen wurden deutlich gekürzt, weil es sich letztlich um Dopplungen zum IDW S 11 handelte.
    • Nochmals präziser wird auf die Alternativrechnung eingegangen.
    • Die COVID-Regelungen wurden wieder herausgenommen, weil die Normen auslaufen.
    • Für die Bescheinigung wird eine Schlusserklärung aufgenommen.

2.6.2 IDW S 11: Beurteilung des Vorliegens von Insolvenzeröffnungsgründen (Stand: 23.8.2021)

  • In der Neufassung des Standards wird insbesondere die mit dem Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG) am 1.1.2021 in Kraft getretene Differenzierung des Prognosezeitraums bei der drohenden Zahlungsunfähigkeit gemäß § 18 InsO (in aller Regel 24 Monate) und der Überschuldung gemäß § 19 InsO (12 Monate) berücksichtigt.
  • Die Änderungen waren bereits Gegenstand des Entwurfs der Neufassung, für die der Hauptfachausschuss des IDW die vorzeitige Anwendung empfohlen hatte. Im Vergleich zu IDW ES 11 n. F. werden in IDW S 11 nun auch aktuelle BGH-Urteile zur Zahlungseinstellung berücksichtigt.

2.6.3 IDW ES 15 n. F.: Anforderungen an die Bescheinigung nach § 74 Abs. 2 StaRUG und Beurteilung der Voraussetzungen der Stabilisierungsanordnung (§ 51 StaRUG) (Stand: 9.2.2022)

  • Der Standard legt die Berufsauffassung dar, welche Anforderungen an den beauftragten Gutachter, an die durchzuführenden Tätigkeiten sowie an den Inhalt der Bescheinigung sowie an die Beurteilung der Voraussetzungen der Stabilisierungsanordnung zu stellen sind. Zudem stellt der Standard die Beziehung der vom Gesetzgeber genannten betriebswirtschaftlichen Konzepte dar – vom Restrukturierungskonzept bis hin zum Restrukturierungsplan. Dabei sind starke Parallelen zu den betriebswirtschaftlichen Konzepten der außergerichtlichen Sanierung und des Insolvenzplanverfahrens zu sehen.
  • In der Bescheinigung beurteilt der Gutachter insbesondere die Vollständigkeit und Schlüssigkeit der Restrukturierungsplanung. Dabei ist zu differenzieren: Für das Grobkonzept nach § 50 Abs. 2 Nr. 1 StaRUG müssen mindestens grundsätzliche Vorstellungen darüber vorliegen, wie die angestrebte Sanierung konzeptionell und finanziell erreicht und die geplanten Sanierungsmaßnahmen grundsätzlich realisiert werden können. Hingegen sind die Anforderungen an den Finanzplan – schon zum Zwecke der Beurteilung der Insolvenzeröffnungsgründe – höher: Die Umsetzung der im Finanzplan aufgeführten Maßnahmen muss überwiegend wahrscheinlich sein.
  • Auch wenn es sich bei dem vorliegenden Papier noch um eine Entwurfsfassung handelt, empfehlen der Fachausschuss Sanierung und Insolvenz (FAS) und der Hauptfachausschuss (HFA) des IDW eine vorzeitige Anwendung, da der Entwurf wichtige Konkretisierungen zu den Anforderungen an § 74 Abs. 2 StaRUG umfasst, der am 1.1.2021 in Kraft getreten ist.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Controlling Office. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge